OGH 5Nd518/00

OGH5Nd518/0021.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****-AG, ***** vertreten durch Dr. Georg Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,950.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen auf Antrag einer Partei gemäß § 31 JN ist dann zulässig, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und keine Partei der Delegation widersprochen hat. Die Zielsetzung der Delegation ist die Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit des Gerichts. Eine Erreichung dieses Ziels ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu erwarten, weil sich der Augenscheinsgegenstand, die hier durch Brand beschädigte Windkraftanlage, im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Wien befindet.

Spruchgemäß war daher die Delegierung zu verfügen.

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