Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen auf Antrag einer Partei gemäß § 31 JN ist dann zulässig, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und keine Partei der Delegation widersprochen hat. Die Zielsetzung der Delegation ist die Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit des Gerichts. Eine Erreichung dieses Ziels ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu erwarten, weil sich der Augenscheinsgegenstand, die hier durch Brand beschädigte Windkraftanlage, im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Wien befindet.
Spruchgemäß war daher die Delegierung zu verfügen.
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