OGH 2Nc30/03i

OGH2Nc30/03i29.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 122/03a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Klaus & Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400,-- sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 23. 7. 2003 beim Landesgericht Linz eingebrachten und gegen eine GmbH mit dem Sitz in Klagenfurt gerichteten Klage die Verurteilung zur Zahlung von EUR 65.400,-- an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden ab dem Jahre 1981 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagte Partei für alle künftigen Schäden hafte.

Weiters beantragt der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil die beklagte Partei solidarisch mit einer anderen Gesellschaft mbH hafte, hinsichtlich der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bereits ein Verfahren anhängig sei. Weiters seien bereits andere Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig und könne durch eine "Konzentration" der Verfahren der Verhandlungs- und Kostenaufwand erheblich verringert werden. Da im Sprengel des Landesgerichtes Linz keine kammerübergreifenden Bestellungen von Verfahrenshelfern vorgenommen würden, könne sein Vertreter vor dem Landesgericht Linz nicht als Verfahrenshelfer bestellt werden, weshalb es in diesem wie auch in allen sonstigen beim Landesgericht Linz anhängigen gleichartigen Verfahren zur Bestellung verschiedener Rechtsanwälte käme, die sich "mit der Hepatitis-C-Problematik überhaupt erst vertraut machen müssen".

Die beklagte Partei hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen.

Das Landesgericht Linz hat diese für zweckmäßig erachtet. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten. Zwar hätten 10 Personen, wie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Überweisungsgerichtes, doch 22 Zeugen außerhalb desselben, davon 9 in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 7). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 3 Nc 13/03x ua). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:

Das gegenständliche Verfahren ist gerichtsbekannt nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren bei unterschiedlichen Gerichtsständen fortgeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gericht zu konzentrieren. Auch der verschiedene Wohnort der Zeugen spricht nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Auch in verschiedenen anderen Verfahren (zB 3 Nc 13/03x; 2 Nc 8/03d ua) hat der Oberste Gerichtshof in gleichgelagerten Verfahren gegen die beklagte Partei eben solchen Delegierungsanträgen stattgegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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