Spruch:
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.
Text
Begründung
Der in Bregenz wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG in der Höhe von 16.000 EUR sA. Nach rund dreieinhalbjähriger Prozessdauer, wovon das Verfahren allerdings rund zwei Jahre geruht hat, beantragte der Kläger am 2. 4. 2008 die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien zum weitaus überwiegenden Teil wie er selbst in Vorarlberg wohnhaft. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine wesentlichen, nachträglich entstandenen Gründe vor, die nun eine Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen. Der Kläger habe im Übrigen auch eine Vielzahl von Zeugen beantragt, die gar nicht aus Vorarlberg stammen. Auch die Mehrzahl der von der Beklagten beantragten Zeugen stamme nicht aus Vorarlberg. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. 4. 2008 begann das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit der Beweisaufnahme und vernahm zunächst den Kläger im Rahmen der Parteienvernehmung ausführlich. Erst danach legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Klägers vor. In seiner Stellungnahme sprach sich das Erstgericht weder für noch gegen die beantragte Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern nahezu sämtliche der von ihm beantragten Zeugen, deren Anzahl weit über 30 beträgt, als auch zwei von der Beklagten beantragte Zeugen haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg. Dass der Kläger darüber hinaus einen bzw die Beklagte zwei Zeugen beantragt hat, die ihren Wohnsitz in Wien haben, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Auf die weiteren, nicht aus Vorarlberg stammenden Zeugen hat der Kläger verzichtet (ON 19, AS 99). Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten der nahezu ausschließlich aus Vorarlberg stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.
Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichts der Großteil der zu vernehmenden Zeugen wohnt. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b ua). Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, umso weniger werden Gründe der Zweckmäßigkeit für eine Delegierung sprechen (vgl 6 Nd 514/93 ua). Die begonnene Beweisaufnahme schließt allerdings eine Delegierung nicht von vornherein aus (vgl 2 Nd 506/99; 7 Nc 7/07z ua). Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob eine allfällige Delegierung immer noch zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN ist. Dies ist hier zu bejahen. Die Beweisaufnahme beschränkte sich vorerst auf die Parteienvernehmung des aus Vorarlberg zur Tagsatzung angereisten Klägers. Da der Großteil des Beweisverfahrens unverändert aussteht und über 30 Zeugen betrifft, die im Sprengel des zu delegierenden Gerichts ihren Wohnsitz haben, ist davon auszugehen, dass nach wie vor Gründe der Zweckmäßigkeit zugunsten beider Parteien für die vom Kläger beantragte Delegierung sprechen.
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