OGH 9Nc9/18z

OGH9Nc9/18z16.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Dr. Robert Kugler und Mag. Michael Wohlgemuth, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Entlassungsanfechtung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090NC00009.18Z.0516.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits‑ und Sozialgericht das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung:

Der in Klagenfurt wohnhafte und am Betriebsstandort der Beklagten in Klagenfurt beschäftigt gewesene Kläger ficht mit seiner beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage seine Entlassung an.

Nach der Bestreitung des Klagsanspruchs durch die Beklagte mit Sitz in Lustenau beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil er am Standort der Beklagten in Klagenfurt beschäftigt sei und alle Zeugen in Kärnten oder Steiermark wohnhaft seien.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, weil der Kläger selbst die Klage beim Landesgericht Feldkirch eingebracht habe und der Hauptsitz der Beklagten in Lustenau sei.

Das den Delegierungsantrag vorlegende Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht sprach sich aus Zweckmäßigkeitsgründen für die beantragte Delegierung aus, weil nicht nur der Kläger, sondern alle acht von den Parteien beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Kärnten oder in der Steiermark hätten und am Betriebsstandort der Beklagten in Klagenfurt beschäftigt seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS‑Justiz RS0046589 ua). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung, eine Kostenverringerung oder eine Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046333).

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht kann der überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien. Nicht zuletzt wird dadurch auch die Amtstätigkeit des Gerichts erleichtert.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger wohl gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG die Klage bereits von Anfang an beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können und diese Vorgangsweise auch zweckmäßiger gewesen wäre. Dieser Umstand ändert aber nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass die Delegierung zweckmäßig ist. Es besteht kein Grundsatz, demzufolge eine Delegierung ausgeschlossen wäre, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/12k; RIS‑Justiz RS0109590).

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