Rechtssatz
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
15 Os 101/04 | OGH | 09.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Zur prozessförmigen Darstellung der Tatsachenrüge sind die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. (T1) |
14 Os 152/04 | OGH | 15.02.2005 |
Auch; Beisatz: Anders als bei der nur gegen Urteile von Einzelorganen zulässigen Schuldberufung ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet. Dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. (T2) |
15 Os 22/06h | OGH | 19.04.2006 |
Auch; nur: Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen verhindern. (T3) Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nur Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490). (T4) |
11 Os 52/05i | OGH | 13.06.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 |
12 Os 97/06s | OGH | 21.09.2006 |
Auch; nur: Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. (T5)<br/>Beis ähnlich wie T2 |
14 Os 53/07m | OGH | 12.06.2007 |
Auch; Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt. (T6) |
12 Os 94/07a | OGH | 23.08.2007 |
Auch; Beisatz: Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. (T7) |
15 Os 91/07g | OGH | 06.09.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T8) |
11 Os 147/07p | OGH | 29.01.2008 |
Auch; Beisatz: Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff). (T10) |
13 Os 68/08m | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern. (T11) |
11 Os 115/08h | OGH | 19.08.2008 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. (T12) Beisatz: Hier: Bezogen auf den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO. (T13) |
11 Os 80/08m | OGH | 19.08.2008 |
Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge will nur völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung und daraus resultierende unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen verhindern. (T14) |
15 Os 87/08w | OGH | 21.08.2008 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 |
11 Os 190/08p | OGH | 20.01.2009 |
nur T3; nur T5; Beis wie T11; Beis wie T14 |
11 Os 32/08d | OGH | 24.03.2009 |
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12 Os 145/08b | OGH | 19.02.2009 |
Beis wie T11; Beisatz: Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. (T15) |
12 Os 25/09g | OGH | 26.03.2009 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T12 |
12 Os 188/08a | OGH | 26.03.2009 |
Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (WK-StPO § 281 Rz 391, 470, 490). (T16) |
14 Os 3/10p | OGH | 02.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T11 |
15 Os 76/10f | EGMR | 16.02.2011 |
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15 Os 149/15y | OGH | 13.04.2016 |
Auch; Beisatz: Da es nicht Aufgabe eines Höchstgerichts ist, die verfassungsmäßig den Laienrichtern vorbehaltene (Art 91 Abs 2 B‑VG) Beweiswürdigung an sich zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung ‑ von der abzugehen auch bei verfassungskonformer Interpretation im Licht der Entscheidung des EGMR vom 16. 11. 2010 (GK), 926/05 Taxquet/Belgien, NL 2010, 350, kein Grund besteht ‑ Urteilsnichtigkeit aus Z 10a nur dann vor, wenn die Beschwerde (durch konkreten Verweis auf Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen) dartun kann, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt. (T17) |
14 Os 115/19x | OGH | 03.12.2019 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unerträgliche Feststellungen zum Bedeutungsinhalt einer gefährlichen Drohung. (T18) |
14 Os 34/21p | OGH | 10.08.2021 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17 |
11 Os 111/21i | OGH | 15.12.2021 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17 |
13 Os 116/22s | OGH | 18.01.2023 |
Vgl; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17 |
11 Os 42/23w | OGH | 13.06.2023 |
vgl; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 |
14 Os 12/24g | OGH | 18.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_20040414_OGH0002_0140OS00163_0300000_001
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