OGH 14Os130/08m

OGH14Os130/08m14.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muharrem B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16. Juni 2008, GZ 431 Hv 2/08t-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Muharrem B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 24. Februar 2008 in Wien

A. Gabriele M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine Tasche mit Sexartikeln und Bekleidungsgegenständen im Wert von 150 Euro abgenötigt, indem er mit einem Holzknüppel in Form eines Baseballschlägers zu einer Schlagbewegung ausholte und

B. Isabell F***** mit Gewalt gegen ihre Person einen Rucksack mit einem MP3-Player, Schlüssel und Sexartikeln weggenommen, indem er ihr den Rucksack, den sie am Riemen fest umklammert hielt, aus der Hand riss, sodass der Riemen zerriss.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 6 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert in Bezug auf beide Schuldspruchsfakten das Fehlen von „Fragen nach minderschwerem Raub" (§ 142 Abs 2 StGB).

Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht nur der vermissten Fragen, sondern auch jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, hier also des eine uneigentliche Zusatzfrage (§ 316 StPO) indizierenden Tatsachensubstrats (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 43; RIS-Justiz RS0094305).

Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter pauschaler Bezugnahme auf die „Angaben der Opfer" behauptet, „es wurden Gegenstände von höchst geringem Wert ... geraubt". Sie legt nämlich in Betreff des Schuldspruchs A nicht dar, weshalb hier - selbst unter der Prämisse geringen Werts der Raubbeute - die Anwendung des § 142 Abs 2 StGB entgegen dem Gesetzeswortlaut in Frage kommen könnte, obwohl nach den unbestritten gebliebenen weiteren Sachverhaltsfeststellungen im Wahrspruch der Raub unter Verwendung einer Waffe begangen wurde (§ 143 zweiter Fall StGB). In Ansehung des Schuldspruchs B bleibt hinwieder unklar, inwiefern die Angaben des Tatopfers Isabell F*****, wonach die im Rucksack befindlichen Gegenstände einen Wert von 150 bis 200 Euro hatten (S 49), die Wegnahme einer Sache geringen Werts indizieren sollten (vgl dagegen RIS-Justiz RS0120079; Fabrizy StGB9 § 142 Rz 101, 104, Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 142 Rz 101, 104). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weitere Argumentation zur Intensität der eingesetzten Gewalt. Z 10a des § 345 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Beschwerdeführer die in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (S 53) Aussage des Zeugen Hyzri H***** einer eigenständigen Würdigung unterzieht und daraus ableitet, er selbst komme als Täter nicht in Frage, weil er den Abend gemeinsam mit dem Genannten verbracht habe, sodass der Zeuge „jedenfalls einen Raub bemerken hätte müssen", vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zugestanden, die beiden Tatopfer zwecks Anbahnung entgeltlichen Geschlechtsverkehrs jeweils alleine in seinem Fahrzeug mitgenommen zu haben und lediglich das eigentliche Raubgeschehen bestritten (S 7 ff in ON 31), während sich Hyzri H***** an das Datum jener Nacht, die er mit dem Angeklagten in einer Diskothek verbrachte, gar nicht mehr erinnern konnte und zudem angab, ihn dort „aus den Augen verloren" zu haben (ON 14). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte