OGH 13Os116/22s

OGH13Os116/22s18.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kastner in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 6. September 2022, GZ 34 Hv 58/22k‑73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00116.22S.0118.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1) und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 24. April 2022 in Z*

1) * G* zu töten versucht, indem er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17 cm auf sie zulief und dabei sinngemäß schrie, er werde sie umbringen, mit dem Messer zu einer Stichbewegung ausholte und ihr in Brusthöhe in den Rücken stach, wodurch sie eine Stichwunde im Bereich der Brustwirbelsäule erlitt, welche bis in das Unterhautfettgewebe reichte, sowie

2) die Beamten der Polizeiinspektion Z* * M* und * D* sowie * G*, * O* und * K* mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er während der Fahrt im Polizeifahrzeug den Beamten gegenüber sinngemäß äußerte, dass er alle umbringen werde, die für die Situation verantwortlich seien, dass er wieder in die Türkei ziehen, jedoch zu Fuß nach Österreich zurück kommen und alle umbringen werde sowie dass er die Polizei und seine Freunde, die für das alles verantwortlich seien, töten werde, wobei er in der Absicht handelte, dass die Drohung * G*, * O* und * K* zur Kenntnis gelangt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470 und 490).

[5] Hievon ausgehend weckt die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz bestreitende Verantwortung des Angeklagten (ON 72.1 S 3) und das Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M*, wonach * G* durch den Messerstich des Angeklagten eine – mit potentieller, nicht aber akuter Lebensgefahr verbundene – leichte Körperverletzung erlitt (ON 72.1 S 12), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

[6] Die Sanktionsrüge (Z 13) wendet sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB. Ihrem Vorbringen zuwider enthält das angefochtene Urteil sehr wohl die Feststellung, dass beim Angeklagten eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad in Form einer kombinierten emotional‑instabilen Persönlichkeits-störung mit dissozialen und narzistischen Elementen besteht (US 4). Die Beschwerdebehauptung, mit der genannten Passage würden bloß im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen wiedergegeben, trifft ausgehend von der klaren Semantik der Urteilsformulierung („weil angesichts des schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachtens […] vorlag bzw. nach wie vor vorliegt“) nicht zu.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[9] DieKostenentscheidunggründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte