OGH 15Os99/13t

OGH15Os99/13t21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Dezember 2012, GZ 35 Hv 66/11s-30, weiters über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 1. Dezember 2006 und Ende August 2009 in M***** und anderen Orten - zusammengefasst wiedergegeben - mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die falsche Behauptung, er werde in der Lage und willens sein, die geplanten Geschäfte zu finanzieren, dessen Leistungen zu honorieren und dessen Aufwendungen zu ersetzen, Safet K***** in mehreren Angriffen zur Erbringung von Arbeitsleistungen und Vorstreckung von Spesen verleitet, die diesen mit insgesamt 153.703,73 Euro am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen der Behauptung der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung „des Mag. Harald Ko***** ... zum Beweis dafür, dass K***** gewusst hat, dass aus dem gegenständlichen Arbeitsvertrag entgegen dem schriftlichen Inhalt die monatlichen Zahlungen nicht sofort, sondern erst nach Anlaufen der Geschäfte getätigt werden“ können (ON 29 S 7), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der - im Übrigen auf einer diese Kenntnis bloß als „wahrscheinlich“ bezeichnenden Aussage des Beschwerdeführers beruhende (ON 29 S 6) - Antrag legte nämlich nicht dar, über welchen konkreten Wahrnehmungen der Zeuge, der bloß eine - zeitlich auch nicht näher eingeordnete - Woche in Lybien bei Safet K***** aufhältig war, zum Wissen des Geschädigten über vom schriftlichen Vertrag abweichende Zahlungsmodalitäten berichten hätte können.

Als Tatsachenrüge will Z 5a nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583). Durch die spekulativen und ohne Aktenbezug getätigten Verweise auf das Fehlen gerichtlicher Geltendmachung der Forderungen des Geschädigten K***** sowie auf dessen angeblich nicht hinreichende Bemühungen um Geschäftsabschlüsse, auf Geschäftsideen und Erwartungen des Angeklagten gelingt es dem Rechtsmittel nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte