OGH 15Os123/06m

OGH15Os123/06m12.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 4. Juli 2006, GZ 16 Hv 26/06a-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Mario K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Daniel W***** enthält, wurde Mario K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Villach

I. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannten fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

1. am 26. August 2005 im bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Daniel W***** Verfügungsberechtigten der Firma Abramovic & Sarmann OEG durch Einbruch, nämlich durch Einschlagen der Verglasung eines Auslagenfensters des Geschäftslokales „Handy-World" und Einschlagen der Verglasung einer Schauvitrine, fünf Mobiltelefone im Gesamtwert von 1.115 Euro sowie Bargeld im Betrag von 14 Euro;

2. am 24. September 2005 alleine dem Reinhold T***** eine Steinsäule mit Löwenfigur im Wert von mindestens 100 Euro;

II. am 26. Juni (richtig: August) 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Daniel W***** unbekannte Personen dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, indem sie zwei Fahrräder unbekannten Wertes an sich nahmen und sie nach kurzzeitigem Gebrauch in die Drau warfen.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen Pkt I. 1. und II. des Schuldspruches richtet sich die auf den Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****; sie verfehlt ihr Ziel. Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (zuletzt 15 Os 82/06g, RIS-Justiz RS0118780).

Sowohl mit dem Hinweis auf die ihn entlastenden, vom Erstgericht jedoch mit eingehender Begründung verworfenen (US 15 bis 17) Aussagen der Zeugen Thomas O***** und Claudia K***** in der Hauptverhandlung als auch mit dem Einwand, die meisten Jugendlichen in seinem Alter trügen Schildkappen, sodass die vom Schöffengericht aus dem Umstand, dass er bei Gericht mit einer solchen (vom Zeugen Gerald M***** den Tätern zugeschriebenen) Kopfbedeckung erschienen war, gezogene Schlussfolgerung auf seine Mittäterschaft bedenklich sei (das Erstgericht hat dies jedoch lediglich als auffallend gewertet; US 15), unternimmt der Nichtigkeitswerber bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken.

Weshalb sich aus einem in der Hauptverhandlung vorgespielten Telefongespräch (vgl S 215) iVm der Aussage des Zeugen Georg S***** und dem Hinweis des Angeklagten, der Zeuge Stefan S***** habe geäußert, den Angeklagten W***** zusammenschlagen zu wollen, weil er wegen des Diebstahls von Fahrrädern blöd herumrede, die mangelnde Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ergeben soll, vermag die Rüge nachvollziehbar nicht darzutun.

Soweit der Rechtsmittelantrag mangels entsprechender Differenzierung auch die Aufhebung des Schuldspruchfaktums I. 2. begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Demnach kommt die Entscheidung über seine Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte