OGH 12Os122/06t

OGH12Os122/06t30.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salko H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marcel M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 19. Juni 2006, GZ 39 Hv 65/06v-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das weitere in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten enthält, wurde Marcel M***** (zu A) des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich dieses Schuldspruches haben Salko H*****, Stefan Sch*****, Patric Sch***** und Marcel M***** im Mai 2004 in Mellau im bewussten und gewollten Zusammenwirken dem Marc B***** mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Rucksack, in dem sich rund 65 Gramm Cannabiskraut befanden, im Gesamtwert von rund 300 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem

1. Stefan Sch***** ihn mit beiden Händen nach hinten stieß und ihm den Rucksack aus den Händen riss,

2. Salko H***** und Marcel M***** den zu 1. beschriebenen Vorgang überwachten, um gegebenenfalls hilfreich einschreiten zu können, und

3. Patric Sch***** in einem PKW auf seine Mittäter wartete und das Fluchtauto lenkte.

Die dagegen vom Angeklagten Marcel M***** erhobene, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a liegt seinem Wesen nach erst dann vor, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, das heißt intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (vgl 12 Os 97/06s mwN). In seiner Beschwerde listet der Angeklagte Teile seiner Verantwortung sowie ihn betreffender Aussagen der Mitangeklagten und Zeugen auf und behauptet, aus den zitierten Angaben ergebe sich nicht, dass er trotz seiner Anwesenheit am Tatort zum Eingreifen bereit war und daher die Tatausführung abgesichert habe.

Der Beschwerdeführer übergeht dabei nicht nur die vom Erstgericht in seiner Beweiswürdigung (US 13 bis 20) mitberücksichtigten weiteren Aussagen von Mitangeklagten und Zeugen, sondern missachtet auch die von den Tatrichtern vorgenommene, dem § 258 Abs 2 StPO entsprechende Prüfung der Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft auch in ihrem inneren Zusammenhang. Er versucht vielmehr aus den von ihm zitierten Teilen des Beweisverfahrens andere, für ihn günstigere Schlüsse abzuleiten. Damit vermag er aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5a E 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte