OGH 12Os94/07a

OGH12Os94/07a23.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Afrim I***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. Mai 2007, GZ 38 Hv 83/07a-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Afrim I***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, teils iVm § 12 zweiter Fall StGB (1), des Vergehens nach § 28 Abs 1 (richtig:) zweiter Fall SMG (2) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 WaffG (3) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg und andernorts den bestehenden Vorschriften zuwider

(1) Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig (US 4), nämlich insgesamt 850 Gramm Kokain (vier Lieferungen) im Zeitraum September 2006 bis März 2007 teils von Deutschland nach Österreich eingeführt, sowie hinsichtlich eines Teiles einen Mann namens „Hamid" zur Einfuhr nach Österreich bestimmt und davon 700 Gramm Kokain durch Verkauf in Verkehr gesetzt,

(2) am 15. März 2007 insgesamt 158 Gramm Kokain brutto, mithin Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), mit dem Vorsatz besessen, es in Verkehr zu setzen, und

(3) von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 15. März 2007, wenn auch nur fahrlässig, (ohne entsprechende Genehmigung) eine genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe (Pistole „Star", Kaliber 9 mm, Nr. 33971) und einen Totschläger, mithin eine verbotene Waffe (§ 50 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO.

Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 97/06s uva).

Der Angeklagte hatte den wegen konkreter Hinweise auf seine Drogenverkäufe (S 7) einschreitenden Polizeibeamten vor seiner niederschriftlichen Vernehmung die zum Schuldspruch 1 führenden (US 5) Angaben gemacht (S 11, ON 9, 10, S 135), danach jedoch Einlassungen zu den Vorwürfen nach dem Suchtmittelgesetz zweimal verweigert (S 23, 27) und vor dem Untersuchungsrichter nur hinsichtlich des bei ihm sichergestellten Suchtgiftes (S 37, vgl Schuldspruch 2) - und da bewusst ohne Nennung des Verkäufers (S 56) - getätigt. Dabei blieb er in der Folge (S 57d, 133 f) und bestritt die Aussagen der Polizisten zu seinen nicht niederschriftlich festgehaltenen Angaben (S 56, 57e, 134).

Mit dem Hinweis auf diese Abläufe und Widersprüche in den Aussagen der Beamten hinsichtlich Zeit und Ort der später bestrittenen Deponate (schon im Polizeifahrzeug oder erst in der Dienststelle der Sicherheitsbehörde, vgl dazu US 5) gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen führenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wie mit dem Einwand, er habe die Niederschrift vor der Polizei nicht unterfertigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte