OGH 15Os91/07g

OGH15Os91/07g6.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Temuri K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Manutschar M***** und die Berufung des Lascha Kv***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 26. März 2007, GZ 143 Hv 30/07s-138, sowie die Beschwerde des Manutschar M***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Manutschar M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Lascha Kv***** und Dschemali G***** in Wien

A./ „gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachstehenden Geschädigten durch Einbruch in Geschäftslokale weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

I./ am 22. November 2006 dem Alfred L***** durch Aufbrechen der Eingangstüre und der davor angebrachten Gittertüre der Trafik sowie Aufbrechen der Handkassa

1.) 307 Euro an Bargeld, 4 Feuerzeuge, und 18 Streifenkarten „24 Stunden Wien" weggenommen, sowie

2.) neun große Müllsäcke mit Zigarettenstangen in nicht mehr genau feststellbarem, 3.000 Euro jedenfalls übersteigendem Wert wegzunehmen versucht;

II./ in der Nacht vom 18. auf den 19. November 2006 Verfügungsberechtigten der Firma „M*****" durch Aufbrechen der Hintertüre des Geschäftes und der Kassenlade 22 Krawatten, 22 Hemden, 80 Paar Socken, 6 Sakkos, 3 Schals, 25 Anzüge, 16 Mäntel, 87 Hosen und 48 Parkas im Gesamtwert von 5.315 Euro sowie Bargeld in Höhe von 1.040 Euro weggenommen."

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem pauschalen Beschwerdevorbringen blieb der Schuldspruch nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - zu Faktum A./I./ auf die als glaubwürdig erachteten Schilderungen des Zeugen A*****, den Polizeibericht über die Anhaltung des Fluchtfahrzeuges und die dabei erfolgten Sicherstellungen (US 25 ff, 31 f), zu Faktum A./II./ auf das Geständnis des Drittangeklagten Kv*****, den Tatortbericht und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung, insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Aufgabescheine für jene Pakete, mit denen Teile der Beute verschickt werden sollten, gestützt (US 34 ff). Die leugnende Verantwortung des Angeklagten haben die Tatrichter bei ihren Erwägungen einbezogen, sich mit ihr auseinandergesetzt, sie aber nicht für überzeugend befunden (US 26 f, 34).

Mit dem Argument, aus dem handschriftlichen Ausfüllen der Postaufgabescheine durch den Angeklagten ließe sich nicht mit der nötigen Sicherheit auf seine Täterschaft schließen, wird bloß - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter angefochten, jedoch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Die vermissten Feststellungen zum Tatentschluss (inhaltlich Z 9 lit a) finden sich auf US 15, deren Begründung auf US 22 f. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).

Mit dem Verweis auf die „immer gleichbleibende" Verantwortung des Angeklagten und die diese stützenden Aussagen der Mitangeklagten vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken, zumal sich die Tatrichter mit der gleichbleibenden Verantwortung des M***** (US 26) sowie den möglichen Gründen für das - für ihn günstige - Aussageverhalten der Mitangeklagten eingehend auseinandergesetzt haben (US 33, 36).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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