OGH 15Os82/06g

OGH15Os82/06g7.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch verübten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und Abs 2, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton M***** sowie die Berufung der Angeklagten Rosalinde F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. März 2006, GZ 21 Hv 165/05f-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton M***** sowie die Berufung der Angeklagten Rosalinde F***** werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Anton M***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Den Angeklagten M***** und F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche und andere Entscheidungen enthält, wurde Anton M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch verübten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und Abs 2 (richtig nur Abs 2; vgl Leukauf/Steininger Komm³ § 128 RN 36), 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in unterschiedlicher Tatbeteiligung überwiegend durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

A) in der Zeit vom 5. April 2001 bis 19. Mai 2001 gemeinsam mit Karl

H***** und Rosalinde F***** in fünf Angriffen den im Urteil bezeichneten Geschädigten Bargeld, Kunstgegenstände, Schmuck und sonstige Wertgegenstände im Gesamtwert von über 84.000 Euro;

B) im Zeitraum zwischen Spätsommer/Herbst 1999 und Frühjahr 2001

gemeinsam mit Karl H***** in sechzehn Angriffen den im Urteilstenor genannten Geschädigten vorwiegend Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände im Gesamtwert von über 140.000 Euro;

...

D) in der Zeit vom 31. März 2001 bis 22. Mai 2001 „alleine bzw im

bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hinsichtlich dieser Straftaten bereits abgesondert rechtskräftig verurteilten Karl Heinz H*****" in dreizehn Zugriffen den im Urteilstenor bezeichneten Personen bzw Verfügungsberechtigten betroffener Unternehmen Bekleidungsstücke, Bargeld, sonstige Gebrauchsgegenstände und Schmuck im Gesamtwert von etwa 106.000 Euro.

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (zuletzt 15 Os 14/06g mwN).

Sowohl mit der Behauptung eines „objektiv nachvollziehbaren", von den Tatrichtern jedoch mit eingehender Begründung verworfenen (US 24 f, 38 f) finanziellen Motivs des Mitangeklagten H*****, ihn und die Angeklagte F***** zu Unrecht zu belasten, und der spekulativen Argumentation, dieser habe solcherart getrachtet, eine günstigere Verfahrensposition zu erlangen, als auch mit eigenständigen Erwägungen, den Aussagen der Zeugen G*****, Fe***** und P***** einen für ihn günstigeren Beweiswert beizumessen als das Erstgericht (US 25 bis 29), unternimmt die Beschwerde jedoch bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. Die abschließende Argumentation mit dem Zweifelsgrundsatz unter Hinweis auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers gleichgelagerte Beweislage bei den vom Freispruch umfassten Fakten kann jedenfalls nicht prozessordnungsgemäß Inhalt einer Tatsachenrüge sein (RIS-Justiz RS0102162).

Die in der Sanktionsrüge (Z 11) begehrte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. November 2003, AZ 11 Hv 136/03v, statt auf jenes des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 18. Februar 2002, AZ 7 U 2/02f, scheidet schon deshalb aus, weil angesichts zweier ihrerseits nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB miteinander verknüpfter Vor-Urteile nur eine Bedachtnahme auf das tatnähere Urteil, in diesem Fall jenes des Bezirksgerichtes Frankenmarkt in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0112524, zuletzt 12 Os 17/06a mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Gleichzeitig war auch die ohne bestimmte Beschwerdepunkte angemeldete und sodann nicht ausgeführte Berufung der Angeklagten F***** zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO; Mayerhofer StPO5 § 296 E 10a, 10 Os 24/87).

Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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