OGH 4Ob501/93; 1Ob11/93; 4Ob58/93; 4Ob519/95; 2Ob1587/95; 1Ob1649/95; 6Ob2330/96g; 7Ob2314/96m; 1Ob215/97t; 2Ob569/95; 9Ob334/97a; 1Ob61/97w; 1Ob371/97h; 1Ob338/97f; 10Ob77/98s; 9Ob272/98k; 10Ob384/98p; 8Ob291/98x; 3Ob291/97h; 6Ob51/99i; 5Ob208/99w; 6Ob150/99y; 4Ob193/00m; 9Ob35/01i; 2Ob248/01m; 9Ob274/01m; 5Ob28/02g; 1Ob91/02t; 9Ob32/02z; 5Ob200/02a; 2Ob108/03a; 6Ob102/03y; 5Ob82/03z; 7Ob271/02g; 7Ob21/04w; 7Ob103/05f; 10Ob45/05y; 6Ob72/05i; 6Ob80/05s; 3Ob40/06p; 9ObA43/06y; 7Ob67/07i; 7Ob49/07t; 4Ob119/07i; 2Ob111/07y; 7Ob28/08f; 6Ob11/08y; 4Ob65/08z; 7Ob36/08g; 3Ob142/08s; 1Ob262/07x; 5Ob225/08m; 8Ob39/09g; 8ObA81/08g; 6Ob178/09h; 17Ob16/09s; 5Ob166/09m; 6Ob65/10t; 1Ob37/11i; 5Ob209/10m; 5Ob108/11k; 4Ob104/11i; 3Ob34/12i; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob40/12m; 6Ob24/11i; 1Ob168/12f; 8Ob69/12y; 5Ob199/12v; 7Ob216/12h; 10Ob28/13k; 2Ob173/12y; 4Ob122/13i; 4Ob199/13p; 4Ob220/13a; 5Ob41/14m; 8Ob24/14h; 8Ob26/14b; 9Ob32/14t; 6Ob70/14h; 10Ob27/15s; 4Ob100/15g; 3Ob216/15h; 6Ob175/15a; 4Ob210/15h; 4Ob2/16x; 2Ob220/15i; 7Ob56/17m; 7Ob67/17d; 9Ob62/16g; 9Ob37/17g; 4Ob142/17m; 3Ob17/19z; 4Ob201/18i; 5Ob165/19d; 1Ob121/19d; 2Ob12/20h; 5Ob119/20s; 4Ob57/20s; 2Ob153/20v; 1Ob234/20y; 5Ob191/20d; 9ObA21/21k; 9Ob25/21y; 9Ob30/21h; 9Ob50/21z; 4Ob55/21y; 4Ob170/21k; 2Ob34/21w; 1Ob178/22s; 10Ob65/22i; 9Ob102/22y; 2Ob141/23h; 10Ob26/23f; 1Ob6/24z; 4Ob128/23m; 10ObS108/23i; 24Ds1/24t; 8Ob21/24g; 5Ob142/24d (RS0026265)

OGH4Ob501/93; 1Ob11/93; 4Ob58/93; 4Ob519/95; 2Ob1587/95; 1Ob1649/95; 6Ob2330/96g; 7Ob2314/96m; 1Ob215/97t; 2Ob569/95; 9Ob334/97a; 1Ob61/97w; 1Ob371/97h; 1Ob338/97f; 10Ob77/98s; 9Ob272/98k; 10Ob384/98p; 8Ob291/98x; 3Ob291/97h; 6Ob51/99i; 5Ob208/99w; 6Ob150/99y; 4Ob193/00m; 9Ob35/01i; 2Ob248/01m; 9Ob274/01m; 5Ob28/02g; 1Ob91/02t; 9Ob32/02z; 5Ob200/02a; 2Ob108/03a; 6Ob102/03y; 5Ob82/03z; 7Ob271/02g; 7Ob21/04w; 7Ob103/05f; 10Ob45/05y; 6Ob72/05i; 6Ob80/05s; 3Ob40/06p; 9ObA43/06y; 7Ob67/07i; 7Ob49/07t; 4Ob119/07i; 2Ob111/07y; 7Ob28/08f; 6Ob11/08y; 4Ob65/08z; 7Ob36/08g; 3Ob142/08s; 1Ob262/07x; 5Ob225/08m; 8Ob39/09g; 8ObA81/08g; 6Ob178/09h; 17Ob16/09s; 5Ob166/09m; 6Ob65/10t; 1Ob37/11i; 5Ob209/10m; 5Ob108/11k; 4Ob104/11i; 3Ob34/12i; 4Ob111/12w; 8Ob97/11i; 5Ob40/12m; 6Ob24/11i; 1Ob168/12f; 8Ob69/12y; 5Ob199/12v; 7Ob216/12h; 10Ob28/13k; 2Ob173/12y; 4Ob122/13i; 4Ob199/13p; 4Ob220/13a; 5Ob41/14m; 8Ob24/14h; 8Ob26/14b; 9Ob32/14t; 6Ob70/14h; 10Ob27/15s; 4Ob100/15g; 3Ob216/15h; 6Ob175/15a; 4Ob210/15h; 4Ob2/16x; 2Ob220/15i; 7Ob56/17m; 7Ob67/17d; 9Ob62/16g; 9Ob37/17g; 4Ob142/17m; 3Ob17/19z; 4Ob201/18i; 5Ob165/19d; 1Ob121/19d; 2Ob12/20h; 5Ob119/20s; 4Ob57/20s; 2Ob153/20v; 1Ob234/20y; 5Ob191/20d; 9ObA21/21k; 9Ob25/21y; 9Ob30/21h; 9Ob50/21z; 4Ob55/21y; 4Ob170/21k; 2Ob34/21w; 1Ob178/22s; 10Ob65/22i; 9Ob102/22y; 2Ob141/23h; 10Ob26/23f; 1Ob6/24z; 4Ob128/23m; 10ObS108/23i; 24Ds1/24t; 8Ob21/24g; 5Ob142/24d14.11.2024

Rechtssatz

Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (hier: keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes).

%

 

Normen

ABGB §1295 Abs2 III
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §502 Abs1 III5

4 Ob 501/93OGH12.01.1993

Veröff: EvBl 1993/101 S 425

1 Ob 11/93OGH20.04.1993

nur: Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. (T1)

4 Ob 58/93OGH13.07.1993
4 Ob 519/95OGH07.03.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/47

2 Ob 1587/95OGH23.11.1995

Auch

1 Ob 1649/95OGH05.12.1995

Auch; nur T1

6 Ob 2330/96gOGH18.12.1996

nur T1

7 Ob 2314/96mOGH18.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Schikane ist nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengetreten werden kann. Verstößt die Ausübung eines vermeintlichen Rechts gegen die guten Sitten, dann liegt in Wahrheit nur eine Scheinrechtsausübung vor. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende. (T2) Veröff: SZ 69/289

1 Ob 215/97tOGH15.07.1997

Beisatz: Diese Interessenabwägung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T3)

2 Ob 569/95OGH10.07.1997

Auch; nur T1

9 Ob 334/97aOGH22.10.1997

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 61/97wOGH25.11.1997

nur: Schikane wird auch dann bejaht, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten fremden Interessen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. (T4) <br/>Veröff: SZ 70/242

1 Ob 371/97hOGH27.01.1998

Auch; nur T4; Beisatz: Für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen beweispflichtig ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet. (T5)

1 Ob 338/97fOGH24.02.1998

nur T4

10 Ob 77/98sOGH28.04.1998

Auch; Beis wie T3

9 Ob 272/98kOGH11.11.1998

Beis wie T3; nur T4

10 Ob 384/98pOGH24.11.1998

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es kann keine "fixe Prozentsatzgrenze" im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand geben (10 Ob 77/98s). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von 2,6 Prozent des offenen Werklohnes. (T7)

8 Ob 291/98xOGH07.06.1999

nur T4; Veröff: SZ 72/100

3 Ob 291/97hOGH14.07.1999

nur T1

6 Ob 51/99iOGH15.07.1999

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Schikane liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht. (T8)

5 Ob 208/99wOGH14.09.1999

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 150/99yOGH09.03.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8

4 Ob 193/00mOGH03.10.2000

Auch; nur T1

9 Ob 35/01iOGH28.03.2001

nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. (T9)

2 Ob 248/01mOGH18.10.2001

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9

9 Ob 274/01mOGH23.01.2002

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Rechtsmissbräuchliche Handlungen sind aber nach der Rechtsordnung nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflichten daran geknüpft sind, sondern es kann jeder missbräuchlichen Rechtsausübung entgegengetreten werden. (T10)

5 Ob 28/02gOGH26.02.2002

nur T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Aus der Geringfügigkeit der Mängelbehebungskosten ist nicht ohne weiteres zu schließen, dass die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts schikanös ist. (T11)

1 Ob 91/02tOGH13.08.2002

nur T1; Beis wie T3

9 Ob 32/02zOGH18.09.2002

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9

5 Ob 200/02aOGH17.12.2002

nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T12)

2 Ob 108/03aOGH21.05.2003

Beis wie T12

6 Ob 102/03yOGH26.06.2003
5 Ob 82/03zOGH26.08.2003

nur T4; Beis ähnlich wie T8<br/>Veröff: SZ 2003/95

7 Ob 271/02gOGH17.12.2003

Vgl; Beis wie T12

7 Ob 21/04wOGH26.05.2004

nur T4; Beis wie T8; Beis wie T9

7 Ob 103/05fOGH25.05.2005

Auch; nur T1; Beis wie T12

10 Ob 45/05yOGH28.06.2005

Auch; Beisatz: Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T13)

6 Ob 72/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende. (T14)

6 Ob 80/05sOGH14.07.2005

Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T15)

3 Ob 40/06pOGH29.03.2006

nur T4; Beis wie T8

9 ObA 43/06yOGH04.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der - zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich kein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen. (T16)

7 Ob 67/07iOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12

7 Ob 49/07tOGH18.04.2007

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12

4 Ob 119/07iOGH10.07.2007

nur T1

2 Ob 111/07yOGH24.01.2008
7 Ob 28/08fOGH12.03.2008

nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bei Ablehnung einer beantragten Währungskonvertierung verneint. (T17)

6 Ob 11/08yOGH21.02.2008

nur T1; Beis wie T12

4 Ob 65/08zOGH20.05.2008

Auch; nur T1; Beis wie T13

7 Ob 36/08gOGH11.06.2008

nur T1; Beisatz: Das Begehren auf Entfernung von vereinbarungswidrig verlegten Leitungen, weil die kürzlich hergestellte neue Straßenoberfläche beschädigt wurde, ist im Hinblick auf das schon vor der Vereinbarung ex lege bestehende Leistungsrecht nach § 5 Abs 3 TKG 2003 rechtsmissbräuchlich. (T18)<br/>Veröff: SZ 2008/85

3 Ob 142/08sOGH11.07.2008

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint. (T19)

1 Ob 262/07xOGH16.09.2008

Vgl auch; Beis wie T15 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T20)<br/>Beisatz: Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint. (T21)

5 Ob 225/08mOGH13.01.2009

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14

8 Ob 39/09gOGH19.05.2009

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Grenzüberbau eines (unterirdischen) Betonsockels für einen Zaun. (T22)

8 ObA 81/08gOGH30.07.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen. (T23)<br/>Veröff: SZ 2009/102

6 Ob 178/09hOGH18.09.2009

Auch; Beis wie T12; Bem: Hier: Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters gegen die Gesellschaft. (T24)

17 Ob 16/09sOGH22.09.2009

Auch; Beisatz: Hier: Abwehr eines Markenrechtseingriffs. (T25)<br/>Veröff: SZ 2009/126

5 Ob 166/09mOGH01.09.2009

Auch; Beisatz: Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen. (T26)

6 Ob 65/10tOGH15.04.2010

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 37/11iOGH23.02.2011

nur T4; Beis wie T3

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Auch; nur T1

5 Ob 108/11kOGH07.07.2011

Auch; Auch Beis wie T6; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T15

4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechnungslegungsanspruch nach § 87a UrhG. (T27)

3 Ob 34/12iOGH18.04.2012

Vgl; Beis wie T12

4 Ob 111/12wOGH10.07.2012

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 97/11iOGH26.07.2012

Beis wie T12

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schon das legitime Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG schließt Schikane oder Mutwillen des abmahnenden Verbandes aus. (T28)<br/>Veröff: SZ 2012/87

1 Ob 168/12fOGH13.12.2012

nur T1; Ähnlich Beis wie T3; Beis wie T5

8 Ob 69/12yOGH19.12.2012
5 Ob 199/12vOGH24.01.2013

Auch; nur T1; Beis wie T13; Auch Beis wie T14

7 Ob 216/12hOGH23.01.2013

nur T1

10 Ob 28/13kOGH25.06.2013

nur T4; Beis wie T12

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T14

4 Ob 122/13iOGH27.08.2013

Auch; nur T1

4 Ob 199/13pOGH17.02.2014

Auch

4 Ob 220/13aOGH17.02.2014

Auch; Beis wie T8

5 Ob 41/14mOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt. (T29)

8 Ob 24/14hOGH28.04.2014

Auch

8 Ob 26/14bOGH28.04.2014

Auch; nur T4

9 Ob 32/14tOGH25.06.2014

nur T1

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014
10 Ob 27/15sOGH30.07.2015

Auch; Beis wie T8

4 Ob 100/15gOGH11.08.2015

Vgl

3 Ob 216/15hOGH16.12.2015

Auch

6 Ob 175/15aOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Begehren auf (sehr kostspieligen) Abriss von Teilen eines Gebäudes. (T30)

4 Ob 210/15hOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T29

4 Ob 2/16xOGH23.02.2016
2 Ob 220/15iOGH29.09.2016

Auch; Beis wie T8

7 Ob 56/17mOGH26.04.2017

Auch

7 Ob 67/17dOGH05.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/77

9 Ob 62/16gOGH27.09.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/107

9 Ob 37/17gOGH28.11.2017

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14

4 Ob 142/17mOGH21.11.2017

Auch

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019
4 Ob 201/18iOGH13.06.2019

Beisatz: Im Fall vorsätzlicher Schadenszufügung kann der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts eine sittenwidrige Schädigung auch dann begründen, wenn kein absolutes Recht verletzt wird („Demonstrationsschadenersatz“). (T31)<br/>Beisatz: Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist. (T32)

5 Ob 165/19dOGH22.10.2019

nur T1

1 Ob 121/19dOGH29.08.2019

Beis wie T8; Beis wie T12; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. (T33)<br/>Beisatz: Hier: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Rechtsmissbrauch und schikanöse Klageführung bejaht, da der Kläger wusste, dass für eine Quellfassungssanierung – welcher er ausdrücklich zustimmte – allenfalls auch sein eigener Grund in Anspruch genommen wird. (T34)

2 Ob 12/20hOGH29.06.2020

Beisatz: Hier: Berufung auf die Formungültigkeit des jüngeren Testaments nicht rechtsmissbräuchlich. (T35)

5 Ob 119/20sOGH21.07.2020

nur T1

4 Ob 57/20sOGH11.08.2020

Beis wie T29; Beis wie T5

2 Ob 153/20vOGH18.12.2020

Beis wie T33; Beisatz: Hier: Rentenbegehren zur Abgeltung des Verdienstentgangs. (T36)

1 Ob 234/20yOGH28.01.2021

Auch

5 Ob 191/20dOGH30.11.2020

Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint. (T37)

9 ObA 21/21kOGH24.03.2021

Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung und mangelnde Bereitschaft des Arbeitnehmers, Urlaub zu verbrauchen; Schikane verneint. (T38)

9 Ob 25/21yOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T29

9 Ob 30/21hOGH28.07.2021
9 Ob 50/21zOGH28.09.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T25; Beisatz: Der Umstand, dass der Beklagte die Scheidungsklage in den USA erst überreichte, nachdem er von der Einbringung der Scheidungsklage der Klägerin in Österreich verständigt worden war, reicht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für die Bejahung von Arglist des Beklagten aus. (T39)

4 Ob 55/21yOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T13

4 Ob 170/21kOGH21.10.2021
2 Ob 34/21wOGH27.01.2022

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen. (T40)

1 Ob 178/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

10 Ob 65/22iOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Prüfung, ob die Vereinbarung eines geringen Unterhaltsbetrags (1 EUR) im gerichtlichen Vergleich rechtsmissbräuchlich ist und die Unterhaltsvorschussgewährung ausschließt. (T41)

9 Ob 102/22yOGH16.02.2023

vgl; Beisatz wie T33<br/>Beisatz: Hier: Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag - Rechtsmissbrauch verneint. (T42)

2 Ob 141/23hOGH25.07.2023

Beisatz wie T33

10 Ob 26/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T12; Beisatz wie T33

1 Ob 6/24zOGH05.03.2024

Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB. (T43)<br/>Beisatz: Hier: berechtigtes Interesse, weil Kläger die strittigen Liegenschaftsflächen als Garten bzw Lager- und Wartungsfläche nutzen möchte. (T44)

4 Ob 128/23mOGH04.04.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: hier: keine Schikane, da zurückbehaltener Betrag unter jenem des gesamten Verbesserungsaufwands für Mängel an allgemeinen Teilen des Gebäudes und im Wohnungseigentumsobjekt liegt. (T45)

10 ObS 108/23iOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Einvernehmliche Scheidung trotz tatsächlichen Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen (unheilbare Zerrüttung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr) dafür; Qualifizierung der nur durch diese Scheidung möglichen Beantragung einer Witwenpension als rechtsmissbräuchlich nicht korrekturbedürftig. (T46)

24 Ds 1/24tOGH05.09.2024

vgl

8 Ob 21/24gOGH26.06.2024

Beisatz wie T33: Da es der ordnungspolitische Zweck des GSpG gebietet, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu verhindern und dem Anbieter unabhängig von seiner Kenntnis der Unzulässigkeit seines Angebots einen Rückersatzanspruch auf ausbezahlte Gewinne zuzubilligen, kann die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich sein. (T47)

5 Ob 142/24dOGH14.11.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0040OB00501_9300000_001

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