OGH 2Ob1587/95

OGH2Ob1587/9523.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann Z*****, 2) Helga Z*****, beide vertreten durch Dr.Günther Bernhart, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Walter R*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Entfernung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgericht vom 11.September 1995, GZ 13 R 146/95-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Rechtsmißbrauch auch vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht (SZ 63/49 u.a.; Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 224 mwN; vgl Reischauer in Rummel2 § 1295 ABGB Rz 59 mwN). Ein solches Mißverhältnis hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, da einerseits nicht erkennbar ist, inwieweit die Kläger den strittigen (0-15,5 cm schmalen) Grundstückstreifen nutzen könnten, weil er sich jenseits der Grenzmauer der Kläger befindet, und andererseits die Entfernung des Zaunes des Beklagten mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wäre. Mit dieser Auffassung - die jedenfalls solange vertretbar ist, als die Grenzmauer der Kläger besteht - hat das Berufungsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

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