OGH 6Ob102/03y

OGH6Ob102/03y26.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath ua Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei "A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Richard Weber, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen 95.805 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. März 2003, GZ 3 R 22/03k-20, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechssachen Graz vom 21. November 2002, GZ 23 Cg 156/02a-16, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der von ihm richtig zitierten oberstgerichtlichen Judikatur ein Leistungsverweigerungsrecht des beklagten Werkbestellers wegen des krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Interessen, insbesondere wegen des geringen Verbesserungsaufwandes für die Herstellung der Leitungspläne (nur 1,15 % der gesamten Auftragssumme bzw 1,87 % des Werklohnrestes) verneint (6 Ob 72/00g). Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch bei einem ganz krassen Missverhältnis der verfolgten gegenläufigen Interessen der Parteien (RIS-Justiz RS0026265). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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