OGH 8Ob97/11i

OGH8Ob97/11i26.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** B*****, 2. Mag. R***** B*****, beide vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 21. Juni 2011, GZ 22 R 29/11m-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 28. Februar 2011, GZ 3 C 10/10m-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt grundsätzlich keine über die Umstände des Einzelfalls hinaus bedeutende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0026265 [T12]), sofern - wie hier - den Vorinstanzen keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Schikane liegt zwar nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund einer Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (RIS-Justiz RS0026265). Diese Voraussetzung vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen.

Die Beurteilung, dass das Eigentum am Superädifikat auch nach Beendigung oder Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses an sich unberührt bleibt, der bisherige Eigentümer es allerdings auf Verlangen des Grundeigentümers beseitigen muss, sofern er es nicht aufgrund einer besonderen Abrede auf den Grundeigentümer zu übertragen hat, steht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl 9 Ob 229/01v, RIS-Justiz RS0009887). Zu beachten ist, dass die Räumung des Grundstücks nach Ablauf der Bestandsdauer schon im schriftlichen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart war und die Beklagten daher von Anfang an mit dem tatsächlichen Eintreten dieser Konsequenz rechnen mussten. Der Kläger hat auch bereits während des laufenden Bestandverhältnisses angekündigt, die Räumung zu verlangen.

Außergewöhnliche Umstände, die das Bestehen auf Zuhaltung des Vertrags dennoch schikanös erscheinen lassen würden, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie lässt bei ihrer Schlussfolgerung vielmehr außer Acht, dass eine Belassung des Superädifikats umgekehrt den Kläger mit den Kosten der für diesen Fall vereinbarten Ausgleichszahlung belasten würde.

2. Die Ausübung des Wahlrechts des Bestandgebers war nach dem Vertrag nicht an einen bestimmten von ihm verfolgten Zweck geknüpft, weshalb es dazu keiner ergänzenden Feststellungen bedurfte. Soweit die Beklagten meinen, der ausschließliche Beweggrund des Klägers sei ihre Schädigung, weil er keinen anderen Grund für seine Wahl angegeben habe, sprechen sie Fragen der Beweiswürdigung an, die in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden können (RIS-Justiz RS0007236).

3. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (Gutachten, Unterbleiben der Vernehmung eines bestimmten Zeugen) eingehend behandelt und die Rüge im Ergebnis für unbegründet erachtet. Ein vom Berufungsgericht bereits verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht neuerlich überprüft werden (stR, vgl RIS-Justiz RS0042963).

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