Rechtssatz
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (Ablehnung der gegenteiligen Lehre).
5 Ob 184/67 | OGH | 25.10.1967 |
Veröff: EvBl 1968/244 S 400 = JBl 1968,528 |
4 Ob 320/71 | OGH | 04.05.1971 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Konkurseröffnung vor Erhebung der Revision weist der OGH die Revision (und die Revisionsbeantwortung) zurück. (T1) <br/>Veröff: SZ 44/63 = ÖBl 1971,158 |
7 Ob 604/77 | OGH | 23.06.1977 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
6 Ob 705/77 | OGH | 31.08.1977 |
Beisatz: Revisionsrekurs in EV - Verfahren. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1978/57 S 157 |
3 Ob 506/77 | OGH | 07.03.1978 |
Vgl aber |
5 Ob 666/78 | OGH | 14.02.1978 |
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung (T3) |
5 Ob 717/78 | OGH | 14.02.1979 |
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung von 3 Ob 506/77. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1979/115 S 352 |
4 Ob 368/80 | OGH | 23.09.1980 |
Beis wie T2 |
1 Ob 615/81 | OGH | 20.05.1981 |
Beis wie T2 |
5 Ob 641/81 | OGH | 14.07.1981 |
Beisatz: Gilt auch für Rekursverfahren (T5) |
3 Ob 128/80 | OGH | 08.07.1981 |
Vgl aber; Beis wie T1 |
7 Ob 653/81 | OGH | 10.12.1981 |
Beis wie T4 |
4 Ob 363/82 | OGH | 13.07.1982 |
Beis wie T2 |
6 Ob 615/82 | OGH | 24.11.1982 |
Beisatz: Die Unterbrechung des Rechtsstreites in Ansehung des Gemeinschuldners berührt die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Streitgenossen nicht, der mit dem Gemeinschuldner eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO, aber keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO bildet. (T6) |
7 Ob 683/83 | OGH | 01.09.1983 |
Beisatz: Der behauptete Anspruch auf Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung der in Konkurs befindlichen GmbH betrifft das Vermögen der Konkursmasse. (T7) |
1 Ob 554/84 | OGH | 02.05.1984 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 73/84 | OGH | 11.12.1984 |
nur: Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen. (T8) |
4 Ob 323/87 | OGH | 05.05.1987 |
Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1988,30 |
3 Ob 72/88 | OGH | 18.05.1988 |
Vgl; Beisatz: Ebenso bei Eintritt des Ruhens des Verfahrens. (T9) |
7 Ob 575/89 | OGH | 27.04.1989 |
Auch; Beisatz: Keine neuerliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Masseverwalter nötig. (T10)<br/>Veröff: SZ 62/79 = RZ 1989/111 S 282 |
4 Ob 103/89 | OGH | 30.01.1990 |
Vgl; Beisatz: Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft. (T11) |
8 Ob 645/89 | OGH | 05.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen. (T12) <br/>Veröff: SZ 63/56 = EFSlg 27/7 |
9 ObA 171/90 | OGH | 12.09.1990 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Im Falle von Konkursforderungen hat die Unterbrechung nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter (vgl §§ 6 und 7 Abs 1 und 2 KO) zu sichern, sondern dient darüber hinaus - wie sich aus § 7 Abs 3 KO in Verbindung mit §§ 102 ff KO ergibt - dazu, die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozessaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodass vor Abschluss des Prüfungsverfahrens der Rechtsweg unzulässig ist. (Hier: Entscheidung des Rekursgerichtes). (T13) <br/>Veröff: RZ 1992/21 S 45 |
5 Ob 1533/95 | OGH | 13.06.1995 |
Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision, weil durch die infolge Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung des Verfahrens dem Revisionsgegner die diesem - auch ohne vorausgehende Freistellung einer Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO) - eingeräumte Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift genommen ist und weil der Oberste Gerichtshof selbst eine ihm möglicherweise notwendige Freistellung einer Revisionsbeantwortung nicht verfügen dürfte. (T14) |
10 Ob 1583/95 | OGH | 20.08.1996 |
nur T8; Beis wie T12; Beisatz: Auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gemäß §§ 181 ff KO hat unterbrechende Wirkung. (T16) |
5 Ob 2228/96z | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beisatz: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann. (T17) |
10 Ob 27/97m | OGH | 11.02.1997 |
Vgl; Beis wie T14 nur: Dies gilt auch im Falle der Erhebung einer außerordentlichen Revision. (T18)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 Abs 1 ZPO. (T19) |
7 Ob 402/97m | OGH | 26.03.1998 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Gilt auch für das Berufungsverfahren. (T20) |
3 Ob 332/98i | OGH | 13.01.1999 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vor Einleitung des Hauptprozesses. (T21) |
1 Ob 371/98k | OGH | 27.04.1999 |
Beis wie T12; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T22) |
3 Ob 349/99s | OGH | 31.01.2000 |
Beis wie T12; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T23) |
1 Ob 266/99w | OGH | 22.02.2000 |
Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T22 |
8 Ob 274/99y | OGH | 24.02.2000 |
nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse. (T24) |
1 Ob 301/99t | OGH | 28.03.2000 |
Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T22; Beisatz: Die Unterbrechung tritt ex lege ein. (T25) |
10 Ob 270/00d | OGH | 24.10.2000 |
nur T8; Beis wie T12; Beis wie T23; Beis wie T25 |
1 Ob 23/01s | OGH | 27.03.2001 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine analoge Anwendung auf Zwangsverwaltung. (T26)<br/>Veröff: SZ 74/54 |
6 Ob 230/00t | OGH | 26.04.2001 |
nur T8; Beis wie T12; Beis wie T25; Beis wie T22 nur: Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist nicht auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. (T27) |
7 Ob 66/04p | OGH | 28.07.2004 |
Vgl; Beis wie T16; Beis wie T25 |
3 Ob 29/07x | OGH | 22.02.2007 |
nur T8; Beis wie T12; Beis wie T23 |
2 Ob 271/06a | OGH | 12.04.2007 |
Beis wie T12; Beis wie T18; Beis wie T27 |
4 Ob 109/07v | OGH | 10.07.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung - anders als hier - erst nach deren Einbringung eingetreten wäre. (T28) |
1 Ob 66/08z | OGH | 11.08.2008 |
nur: Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen. (T29)<br/>Beis wie T27 |
8 Ob 66/09b | OGH | 18.06.2009 |
nur T8; Beisatz: Verfällt eine Partei nach Erhebung der Revision in Konkurs, so ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege nach § 7 Abs 1 KO eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. (T30) |
8 ObA 11/10s | OGH | 04.11.2010 |
Auch; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO. (T31)<br/>Beisatz: Am Grundsatz der amtswegigen Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens auch im Rechtsmittelverfahren hat sich durch das IRÄG 2010 BGBl I 2010/29, nichts geändert. (T32) |
2 Ob 15/11m | OGH | 29.11.2011 |
Auch; nur T8; Vgl Beis wie T6; Beis wie T12; Auch Beis wie T16 |
10 ObS 126/12w | OGH | 02.10.2012 |
Auch; Beisatz: Der Klagevertreter ist während des Laufs der Revisionsfrist verstorben. (T33) |
2 Ob 200/16z | OGH | 19.12.2016 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Unterbrechung eines Verlassenschaftsverfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verlassenschaft. (T34) |
2 Ob 92/17v | OGH | 19.12.2017 |
Vgl auch; Beis: Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters. (T35) |
4 Ob 3/18x | OGH | 23.01.2018 |
Auch; Beisatz: Trotz Eintritt der Unterbrechungswirkung kann in solchen Nebenverfahren entschieden werden, die Gebühren‑ und Kostenansprüche Dritter oder vorher eingebrachte Verfahrenshilfeanträge einer Partei betreffen. (T36);<br/>Beisatz: Das Verfahren über die Zulassung eines Nebenintervenienten fällt nicht unter diese Ausnahme. (T37)<br/>Veröff: SZ 2018/3 |
17 Ob 10/21a | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO durch Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. (T38) |
1 Ob 78/24p | OGH | 27.05.2024 |
Beisatz wie T12; Beisatz wie T23<br/>Beisatz: Hier: Vorbringen der Beklagten, wonach in Curaçao ein Antrag gestellt worden sei, sie "soweit auf Vorrat möglich" für insolvent zu erklären. Mangels einer auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lautenden gerichtlichen Entscheidung offenlassend, ob eine solche anzuerkennen wäre. (T39) |
Dokumentnummer
JJR_19671025_OGH0002_0050OB00184_6700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)