Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Antragstellers, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. 9. 1999, somit nach Einbringung der Revision (Postaufgabe 9. 9. 1999) der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Gerhard Zanier zum Masseverwalter bestellt.
Nach nunmehr bereits gefestigter Rechtsprechung wird auch ein bereits anhängiges Aufteilungsverfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen, weil der Ausdruck "Rechtsstreitigkeiten" in § 7 Abs 1 KO nicht zu eng verstanden werden darf und die dort normierte Verfahrensunterbrechung jedenfalls verhindern soll, dass die Konkursmasse außerhalb von Prüfungsprozessen zur Begleichung einer Konkursforderung herangezogen wird (SZ 63/56; SZ 67/18; zum außerstreitigen Mietrechtsverfahren WoBl 1999, 249).
Wird nach Erhebung des Revisionsrekurses über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit (wie hier) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach ständiger herrschender Rechtsprechung über den Revisionsrekurs nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94 uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionsrekurse (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g). Demgemäß ist mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen.
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