Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht St.Pölten zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12.3.1996, 2 Cg 340/95a-7, das Verfahren über die von der Beklagten eingebrachte außerordentliche Revision wegen der vom Beklagten als Kläger zu 2 Cg 340/95a eingebrachten Wiederaufnahmsklage gemäß § 545 Abs 1 ZPO unterbrochen und den Obersten Gerichtshof davon gemäß § 544 Abs 2, § 545 Abs 2 ZPO verständigt.
Infolge dieses - gemäß § 546 Abs 1 ZPO unanfechtbaren - Beschlusses ist während der Dauer der Unterbrechung über das am 11.3.1996 vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RZ 1992/21 zur Unterbrechung nach § 7 Abs 3 KO).
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