OGH 7Ob604/95

OGH7Ob604/9518.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W*****, vertreten durch Dr.Willi Fuhrmann und andere Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt, Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot.Firma Alois R*****, vertreten durch Dr.Josef Dengg und Dr.Milan Vavrousek, Rechtsanwälte in St.Johann im Pongau, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 29.Juni 1994, GZ 21 R 236/94-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Radstadt vom 24.März 1994, GZ 2 C 1138/93g-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren wurde während des Laufes der Revisionsfrist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Firma Alois R***** am 16.9.1994 unterbrochen. Am 11.7.1995 beantragte der Masseverwalter die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens und erhob gleichzeitig eine Revision. Die eingeklagte Forderung wurde erst am 8.9.1995 als Konkursforderung angemeldet. Eine nachträgliche Prüfungstagsatzung hat bisher nicht stattgefunden.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RZ 1992/21) hat, hat die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 KO im Fall von Konkursforderungen nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter (§§ 6 und 7 Abs 1 und 2 KO) zu sichern; sie dient darüber hinaus - wie sich aus § 7 Abs 3 KO iVm §§ 102 ff KO ergibt - dem Ziel, die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozeßaufwands vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, so daß vor Abschluß der Prüfungsverhandlung der Rechtsweg unzulässig ist. Der Aufnahmebeschluß kann daher in Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken (§ 6 Abs 1 KO), nur dann ergehen, wenn diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sind, die streitgegenständliche Prozeßforderung vom Gläubiger also im Konkurs angemeldet und in der (nachträglichen) Prüfungstagsatzung bestritten wurde. Für nicht bestrittene Forderungen bildet das Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel (§§ 61, 156a KO). Ergeht der Aufnahmebeschluß - wie hier - ohne Prüfung, ob sämtliche genannte Prozeßvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben sind, dann enthält er, fehlen die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens, auch keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Der vorliegende rechtskräftige Aufnahmebeschluß hat daher nur die Wirkung prozeßleitender Verfügungen und hindert den Obersten Gerichtshof nicht, die Prozeßvoraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens selbständig zu prüfen. Die Entscheidung SZ 49/135, welche von einem rechtskräftigen Aufnahmebeschluß ausging, steht dem nicht entgegen, weil die Aufnahme des Verfahrens dort erst nach Aufhebung des Konkurses erfolgte, die oben angeführte Prozeßvoraussetzung demnach gar nicht zu prüfen war.

Im vorliegenden Fall ist die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens als Prüfungsprozeß noch nicht möglich, weil die im Konkurs angemeldete Forderung noch nicht geprüft und demnach auch noch nicht bestritten werden konnte. Solange die durch die Konkurseröffnung bewirkte gesetzliche Unterbrechung des Verfahrens noch andauert, ist es dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt, über die bereits vorliegende Revision des Masseverwalters zu entscheiden.

Die Revision und die Revisionsbeantwortung waren daher als unzulässig zurückzuweisen (SZ 43/158; SZ 49/135; SZ 51/150; JBl 1984, 209).

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