Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer zulässigen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11.Dezember 1995 zu AZ 41 Se 3/95 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Rechtsawältin Dr.Ulrike B***** zum Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Kreditrückzahlung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der ex lege eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs.1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs.3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung (SZ 56/32; SZ 59/45; ecolex 1992, 557; RZ 1992/21 je mwN; 1 Ob 582/94) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.
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