Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Berufungsurteil wurde über das Vermögen der klagenden Partei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.Dezember 1996, AZ 5 S 1382/96m, der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr.Hannelore Pitzal zum Masseverwalter bestellt.
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn - wie hier - nach Vorlage der Revision über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet wird, weil der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der auf Grund dieser Verhandlung zu entlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt im Lehrbuch2 Rz 598) nach nun ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf die Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden (1 Ob 1708/95 mwN, sa RIS-Justiz RS0037039, RS0005057 und RS036752).
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