Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Handelsgericht Wien hat am 22. 12. 1998 (zu AZ 3 S 969/98i) über das Vermögen der früheren Antragsgegnerin den Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle zum Masseverwalter bestellt.
Das Erstgericht bewilligte dem Antragsteller zur Sicherstellung einer (noch nicht eingeklagten) Mietzinsforderung am 1. 10. 1998 die pfandweise Beschreibung der in den Mietobjekten eingebrachten Fahrnisse (§ 1101 ABGB). Das Rekursgericht wies am 13. 11. 1998 diesen Antrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Über den dagegen am 10. 12. 1998 (Postaufgabedatum) eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers kann zufolge der von der Konkurseröffnung im Sinne des § 7 Abs 1 KO ausgehenden Unterbrechungswirkung nicht entschieden werden:
Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge des Prozesses (EvBl 1978/57; EvBl 1982/119; ÖBl 1988, 30 ua), sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses, handelt es sich doch dabei um ein im Rahmen der Exekutionsordnung geregeltes Sondererkenntnisverfahren, für welches gemäß den §§ 402, 78 EO auch die Vorschrift des § 159 ZPO Anwendung findet (1 Ob 615/81 mwN). Über (Revisions-)Rekurse, die, wie hier, vor der Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, vielmehr ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Da die pfandweise Beschreibung vor Überreichung der Mietzinsklage als einstweilige Verfügung nach den §§ 378 - 380 EO zulässig ist (siehe /dazu MGA-EO13 Anh 3 [§ 1101ABGB]/ 108, 120, 136) und eine vorprozessuale Sicherung der an den eingebrachten Fahrnissen bestehenden Pfandrechte des Vermieters bewirken soll, sind die von der Konkurseröffnung ausgehenden Unterbrechungswirkungen auch in diesem Verfahren wirksam. Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Erledigung, wobei es nach der Auffassung des Senates nicht darauf ankommen kann, daß über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers etwa durch Zurückweisung entschieden werden könnte, weil auch eine - nach Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin (Gemeinschuldnerin) ergehende - Entscheidung in der Sache in Betracht gezogen werden muß.
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