Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung der Konkurse über das Vermögen der vormals klagenden Parteien eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der vormaligen Kläger wurde jeweils mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.5.1997 zu AZl 41 S 161/97t und 41 S 162/97i der Konkurs eröffnet; in beiden Konkursverfahren wurde Rechtsanwalt Dr.Hanno Burger-Scheidlin zum Masseverwalter bestellt.
Der vorliegende Rechtsstreit, in welchem die Wiederaufnahmsklage der beiden nunmehr im Konkurs befindlichen Kläger vom Erstgericht zurückgewiesen wurde und dem Obersten Gerichtshof ein außerordentlicher Revisionsrekurs der Kläger gegen den bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz zur Entscheidung vorliegt, betrifft das zur Konkursmasse gehörende Vermögen der beiden Gemeinschuldner. Durch die Konkurseröffnung ist das Verfahren ex lege unterbrochen.
Wird nach Erhebung einer Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach der Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94; 3 Ob 96/97g uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Gleiches gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95; 3 Ob 96/97g) und Revisionsrekurse.
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