European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00225.19W.0128.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. 10. 2019, GZ 17 S 121/19x-2, das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung (§ 167 IO) eröffnet.
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]).
Vor Eröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RS0036996). Die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).
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