Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.
Text
Begründung
Über das Vermögen des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.Erhard C.J. W*****, wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.1.1997 zu AZl 5 S 64/97i der Konkurs eröffnet; Rechtsanwalt Dr.Florian Gehmacher wurde zum Masseverwalter bestellt.
Der Beklagte hatte im vorliegenden Oppositionsprozeß noch am 16.8.1996 (Übernahme durch eine Kanzleiangestellte) die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 1.10.1996 erhalten. Die Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils (am 12.11.1996) erfolgte indessen nicht mehr an ihn, sondern an eine als mittlerweilige Stellvertreterin bestellte Rechtsanwältin.
Rechtliche Beurteilung
Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit (wie hier) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach ständiger herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94 uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95 vom 13.6.1995). Demgemäß ist mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen.
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