Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. April 2009, AZ *****, der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (6 Ob 241/01m; RIS-Justiz RS0036752). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern der Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - das zur Konkursmasse gehöriges Vermögen betrifft, während der gemäß § 7 Abs 1 KO von gesetzeswegen eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.
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