Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Februar 2007, AZ 14 S 36/07w, neuerlich der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRsp, 7 Ob 115/04v mwN u.a.). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Werklohnforderung) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden (vgl 4 Ob 114/03y mwN); die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRsp, zuletzt: 7 Ob 115/04v). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nämlich nach stRsp (RIS-Justiz RS0036752; RS0037021 [T1]; zust Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 163 ZPO Rz 16 ff; Schubert in Konecny/Schubert § 7 KO Rz 38; Gitschthaler in Rechberger3 § 163 ZPO Rz 8; alle mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.
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