European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00010.21A.0131.000
Spruch:
Das Revisionsverfahren ist aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Dezember 2021 zu * erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet.
[2] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.
[3] Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht bloß Folge des Dispositionsverlusts des Schuldners (§ 3 Abs 1 IO); vielmehr ist ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach‑ und Prozesslage, der gerade auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet aber eine teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners jedenfalls aus (vgl Jelinek in KLS § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN und unter ausdrücklicher Ablehnung der [ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung betreffenden] gegenteiligen Entscheidung 8 Ob 120/08t).
[4] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).
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