OGH 17Ob10/21a

OGH17Ob10/21a31.1.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S* GmbH, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch & Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Rechnungslegung und Herausgabe, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 2 R 105/21k‑19, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00010.21A.0131.000

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren ist aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Dezember 2021 zu * erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet.

[2] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

[3] Eine solche Verfahrensunterbrechung tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht bloß Folge des Dispositionsverlusts des Schuldners (§ 3 Abs 1 IO); vielmehr ist ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach‑ und Prozesslage, der gerade auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet aber eine teleologische Reduktion des § 7 IO auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners jedenfalls aus (vgl Jelinek in KLS § 7 IO Rz 5 und Rz 45 mwN und unter ausdrücklicher Ablehnung der [ein Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung betreffenden] gegenteiligen Entscheidung 8 Ob 120/08t).

[4] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).

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