OGH 1Ob371/98k

OGH1Ob371/98k27.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und ihren Nebenintervenienten Prof. Ing. Mag. Arch. Heinrich Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwältin in Oberwart, wegen 2 Mio S sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 14. September 1998, GZ 14 R 64/98d-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 4. Februar 1998, GZ 1 Cg 60/97v-17, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von beiden Vorinstanzen dem Grunde nach bejahter Amtshaftungsanspruch der klagenden Partei gegen den beklagten Bund auf Zahlung von 2 Mio S sA. Die Revision der beklagten Partei wurde am 18. November 1998, die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei am 28. Dezember 1998 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. März 1999, GZ 26 S 48/99g-1, von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Hajek zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRspr: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45; 8 ObA 57/98k uva, RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündigung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist entgegen der Auffassung von Fasching (zuletzt in Lehrbuch2 Rz 598) nach nun stRspr (ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, je mwN ua) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden.

Demnach müssen die Akten dem Erstgericht zurückgestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte