Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nachdem die beklagte Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil die außerordentliche Revision erstattet hatte, eröffnete das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 2.11.1994, GZ 5 S 141/94-3, über das Vermögen der beklagten Partei den Konkurs.
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - zur Konkursmasse gehöriges Vermögen, kann deshalb während der schon kraft Gesetzes an die Konkurseröffnung geknüpfte Unterbrechung des Rechtsstreits über das Rechtsmittel nicht entschieden werden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RZ 1992/21; SZ 59/45; SZ 56/32 uva).
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