OGH 2Ob200/16z

OGH2Ob200/16z19.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen A***** P*****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter A***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2016, GZ 43 R 260/16b‑78, womit über Rekurs der Tochter der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. April 2016, GZ 84 A 35/13y‑73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00200.16Z.1219.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren stellte die pflichtteilsberechtigte Rechtsmittelwerberin Anträge, gegen eine Bank Vollstreckungsmaßnahmen nach § 79 AußStrG zu ergreifen und von dieser daneben weitere Auskünfte einzuholen.

Das Erstgericht wies (ua) diese Anträge ab, das nur insoweit angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Aktes wurde am 4. 11. 2016 über das Vermögen der Verlassenschaft der Konkurs eröffnet (5 S ***** Handelsgericht Wien).

Gemäß § 8a IO idF der GIN 2006, BGBl I 2006/8, gelten die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne der IO sinngemäß auch für Außerstreitverfahren.

Dazu ergingen bislang in erster Linie Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu außerstreitigen Bestandverfahren und in Unterhaltsvorschussangelegenheiten (RIS‑Justiz RS0105681). Zum Verlassenschaftsverfahren besteht Judikatur für den Fall des Konkurses des einzigen erbantrittserklärten Erben (RIS‑Justiz RS0123119). In 8 Ob 75/07y war die ausgesprochene Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens durch Konkurseröffnung vom dortigen Revisionsrekurswerber nicht bekämpft worden.

In der Lehre wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft selbst vertreten, dass auch in diesem Fall grundsätzlich das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen wird ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 25 Rz 34 ua mit Verweis auf Nunner-Krautgasser in Fucik/Konecny/Lovrek/ Oberhammer , Zivilverfahrensrecht Jahrbuch 2009, 129; Konecny in Konecny , Insolvenz‑Forum 2005, 215 [226]; Schneider , Außerstreitverfahren und Konkurs – zum neuen § 8a KO, ZIK 2006/41). Allerdings ist demnach das Verlassenschaftsverfahren nicht einheitlich, sondern besteht aus mehreren Teilverfahren. Daher können ungeachtet eines parallelen Insolvenz‑(Konkurs‑)verfahrens gemäß § 26 Abs 3 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von „Belangen einer Partei“ die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden, wie die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder die Entgegennahme von Erbantrittserklärungen ( Konecny aaO [227]; Schneider aaO ZIK 2006, 39).

Ein solcher Ausnahmefall besteht hier aber nicht:

Dem Insolvenzverwalter sind nämlich nach § 81a Abs 2 IO ua die Ermittlung des Standes der Masse und die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven vorbehalten. Dazu gehört in der Verlassenschaftsinsolvenz aber auch die Klärung der Frage des Bestehens von nachlasszugehörigen Wertpapierdepots und Sparbüchern etc.

In diesem Umfang, in den auch die hier im Revisionsrekursverfahren relevanten Fragen fallen, ist daher das Verlassenschaftsverfahren durch die Konkurseröffnung gemäß § 8a (iVm § 7 Abs 1) IO jedenfalls unterbrochen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht ohne inhaltliche Entscheidung über das vorgelegte Rechtsmittel zurückzustellen (RIS‑Justiz RS0036752; RS0037039).

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