Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Erhebung der außerordentlichen Revision der Klägerin wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2013, AZ 4 S 32/13b, der Konkurs eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen und über die Revision, sofern - wie hier - der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 IO) nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)