Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Verfahrensunterbrechung zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin bekämpfte das zweitinstanzliche Urteil mit einer am 10. 4. 2009 überreichten außerordentlichen Revision. Über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. 5. 2009 zu AZ 17 S 29/09b das Konkursverfahren eröffnet.
1. Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozesspartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen, dann ist nach herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (RIS-Justiz RS0036752 [T8]). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (RIS-Justiz RS0036752 [T18]).
2. Die klagende GmbH macht auf § 7 UWG gestützte Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gegenüber einer Mitbewerberin geltend. In einem solchen Fall ist die Konkursmasse vom Rechtsstreit - zumindest mittelbar - betroffen, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt (Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 14 Rz 507; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG27 § 12 Rz 2.98 je mwN).
3. Das vorliegende Verfahren wurde deshalb infolge Konkurseröffnung gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen. Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus (1 Ob 201/04x; RIS-Justiz RS0037128 [T1]; RS0037218). Ein Aufnahmeantrag, über den gemäß § 165 Abs 1 ZPO jenes Gericht entscheidet, bei dem diese Rechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes anhängig war (1 Ob 201/04x), ist nicht aktenkundig. Solange kein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort (RIS-Justiz RS0037128 [T16]).
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