Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage der Berechtigung des Abrufes einer Bankgarantie. Das Klagebegehren, wurde vom Berufungsgericht überwiegend abgewiesen. Die Revision der klagenden Partei wurde am 28. März 2000 zur Post gegeben.
Über das Vermögen der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13. Juni 2000, AZ 4 S 246/00d, der Konkurs eröffnet und die Rechtsanwältin Dr. Abel-Winkler zum Masseverwalter bestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (stRspr: JBl 1968, 528 = EvBl 1968/244 unter Ablehnung der gegenteiligen Lehre; SZ 56/32, SZ 59/45; 8 ObA 57/98k uva, RIS-Justiz RS0036752; ecolex 1992, 557; RZ 1992/21, 1 Ob 371/98k uva).
Demnach müssen die Akten dem Erstgericht zurückgestellt werden.
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