Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretenen Verfahrensunterbrechung zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei bekämpfte das zweitinstanzliche Urteil mit einer am 19.12.1997 zur Post gegeben ao Revision. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30.1.1998 zu 4 S 54/98p, der Konkurs eröffnet; das Konkursedikt wurde am 30.1.1998 an der Amtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen, zur Masseverwalterin wurde die Rechtsanwältin Mag.Andrea Eisner bestellt.
Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörigendes Vermögen, dann ist nach herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (3 Ob 96/97g; 1 Ob 582/94 uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordenliche Revisionen (3 Ob 96/97g; 5 Ob 1533/95).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)