Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. November 2001, AZ 41 S 332/01z, der Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites - wie hier - ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.
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