Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Über das Vermögen der Beklagten, die laut Firmenbuch ihren Sitz in Z***** 78, ***** hat (- eine Sitzänderung ist nicht eingetragen, bei der im Verfahren angegebenen Beklagtenadresse handelt es sich offensichtlich um den Wohnsitz der Geschäftsführerin -), wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Dezember 2009, also nach Vorlage des Aktes mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten an den Obersten Gerichtshof, zu 14 S 213/09b der Konkurs eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 uva). Verfällt demnach eine der Parteien nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039; RS0036752).
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