OGH 7Ob108/24v

OGH7Ob108/24v28.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch Dr. H*, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 323.856,60 EUR sA, Zahlung einer monatlichen Rente und Feststellung, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Mai 2024, GZ 13 Nc 5/24w‑2, mit dem der Ablehnungsantrag des Klägers vom 22. März 2024 zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00108.24V.0828.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Im Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Über den Prozessvertreter des Klägers wurde die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Seiner Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 17. Juni 2024 keine Folge gegeben (21 Ds 3/23p).

[2] Damit ruht gemäß § 34 Abs 2 Z 2 RAO die Berechtigung des Klagevertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ex lege (vgl 8 Ob 13/23d). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen (RS0036533 [T1]; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 160 ZPO Rz 9; Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKomm § 160 ZPO Rz 2). Dies ist in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036533 [T3]; RS0036752 [T19]). Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (1 Ob 221/17g; vgl RS0036903).

[3] Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO), das Verfahren nach § 160 Abs 2 ZPO als aufgenommen anzusehen oder das Ruhen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beendet ist (vgl § 34 Abs 2 Z 2 RAO).

[4] 2. Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.

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