European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00108.24V.0828.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Über den Prozessvertreter des Klägers wurde die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Seiner Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 17. Juni 2024 keine Folge gegeben (21 Ds 3/23p).
[2] Damit ruht gemäß § 34 Abs 2 Z 2 RAO die Berechtigung des Klagevertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ex lege (vgl 8 Ob 13/23d). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen (RS0036533 [T1]; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 160 ZPO Rz 9; Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO‑TaKomm § 160 ZPO Rz 2). Dies ist in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036533 [T3]; RS0036752 [T19]). Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (1 Ob 221/17g; vgl RS0036903).
[3] Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO), das Verfahren nach § 160 Abs 2 ZPO als aufgenommen anzusehen oder das Ruhen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beendet ist (vgl § 34 Abs 2 Z 2 RAO).
[4] 2. Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
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