Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Oktober 2010, also nach Vorlage des Akts mit einer Revision der Beklagten an den Obersten Gerichtshof, zu ***** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 uva). Daran hat sich durch das IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, nichts geändert. Wird ein solches Verfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039; RS0036752, RS0036996).
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