OGH 8ObA11/10s

OGH8ObA11/10s4.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 4.572,78 EUR brutto sA, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 2009, GZ 8 Ra 77/09v-29, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2009, GZ 38 Cga 107/08k-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Oktober 2010, also nach Vorlage des Akts mit einer Revision der Beklagten an den Obersten Gerichtshof, zu ***** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 uva). Daran hat sich durch das IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, nichts geändert. Wird ein solches Verfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039; RS0036752, RS0036996).

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