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§ 159 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Insolvenzeröffnung

§ 159.

Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40119959

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