Spruch:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Vertreters am 30.Juli 1993 zugestellt. Am 25.August 1993 überreichte der Klagevertreter die Revision, die der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter am 30.August 1993 zugestellt wurde. Am 20.September 1993 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet; am 23. September 1993 überreichte die beklagte Partei die Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56).
Wird nach Vorlage der Revision über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (hier Provisionsforderungen des Klägers), dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO kraft Gesetzes eintretenden Unterbrechung des Verfahrens über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 56/32; SZ 59/45; RZ 1992/21; ecolex 1992, 557; 9 Ob A 141/92; 6 Ob 627/92).
Da Prozeßhandlungen während der Unterbrechung des Verfahrens nach § 7 Abs 1 KO der anderen Partei gegenüber unwirksam sind, war die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zurückzuweisen (SZ 44/63; SZ 45/19; SZ 54/123 = EvBl 1982/86). Dies hindert nicht ihre neuerliche Einbringung nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens (SZ 45/19).
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