Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
über das Vermögen der beklagten Partei und Gegnerin der klagenden Partei wurde nach Erhebung des Revisionsrekurses mit dem Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 19. Juli 1985, S 49/85-3, der Konkurs eröffnet. Gemäß § 7 Abs. 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme derjenigen über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen (§ 6 Abs. 3 KO), durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Gegenstand des dem vorliegenden Provisorialverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreites ist die Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses der beklagten Partei vom 11. Februar 1985. Dieser Generalversammlungsbeschluß bezieht sich auch auf das Vermögen der beklagten Partei, weil er den Verkauf der gesamten Geschäftsanteile der beklagten Partei an die Firma E Unternehmensbeteiligungs Ges.m.b.H. vorsieht. Der Klagsanspuch betrifft somit das Vermögen der Konkursmasse (vgl. GesRZ 1983, 222) und fällt demnach nicht unter die bezeichnete Ausnahme. In einem solchen Falle der Konkurseröffnung nach Erhebung des Revisionsrekurses sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (EvBl. 1978/57; 1979/115; 4 Ob 368/80, 5 Ob 641/81 u. a.).
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