Rechtssatz
Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden.
Auto — Arbeitsleistung
Normen
ASVG §105a
OFG §5a Abs2
10 ObS 97/87 | OGH | 17.11.1987 |
Beisatz: Üblicherweise aufzuwendende Kosten sind nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig festzustellen (vgl § 273 ZPO). (T1) |
10 ObS 92/88 | OGH | 26.04.1988 |
Auch; Beisatz: Die Einschätzung nach § 273 ZPO, welcher Kostenaufwand hiefür erforderlich ist, stellt rechtliche Beurteilung dar. (T2) |
10 ObS 80/88 | OGH | 26.04.1988 |
nur: Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T3) <br/>Veröff: SSV-NF 2/44 |
10 ObS 125/88 | OGH | 10.05.1988 |
Beisatz: Kosten für notwendige Dienstleistungen sind nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellen. (T4) |
10 ObS 96/88 | OGH | 31.05.1988 |
Beisatz: Keine Kosten in dieser Höhe durch die zweimal täglich erforderliche Verabreichung einer Insulininjektion, und zwar auch nicht bei Bedachtnahme auf die zusätzlichen Kosten der gründlichen Wohnungsreinigung und der Großwäsche. (T5) <br/>Veröff: SSV-NF 2/58 |
10 ObS 127/88 | OGH | 14.06.1988 |
Beisatz: Die Lebensumstände des Pensionisten sind nicht unbeachtlich (hier Wegstrecke zur nächsten Einkaufsmöglichkeit 2 Kilometer). Wegen der heute üblichen Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank ist die Besorgung von Lebensmitteln nicht mehr täglich, sondern nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich. (T6) |
10 ObS 155/88 | OGH | 14.06.1988 |
Beisatz: Die Anzahl der Besorgungen ist auf das nötige Maß einzuschränken, (das in Großstädten mit drei Einkäufen pro Woche in der Dauer von jeweils zwei Stunden üblicherweise überschritten wird). (T7) |
10 ObS 152/88 | OGH | 14.06.1988 |
Beisatz: Die persönlichen Lebensumstände und damit auch das Fehlen sonst allgemein üblicher Hilfsmittel müssen, wenn deren Anschaffung aus finanziellen oder örtlichen Gegebenheiten nicht zumutbar ist, in die Beurteilung einbezogen werden. (T8) |
10 ObS 148/88 | OGH | 05.07.1988 |
Beisatz: Wegen der heute allgemein üblichen Ausstattung von Haushalten mit einem Kühlschrank ist das Einkaufen nur mehr in Zeitabständen von mehreren Tagen erforderlich. (T9) |
10 ObS 233/88 | OGH | 27.09.1988 |
Beisatz: Da auch von einem Hilflosen erwartet werden muss, dass er einen Standart hält, der unter nicht hilflosen Beziehern gleich hoher Einkommen im selben Lebenskreis üblich ist, ist bei der Schätzung des notwendigen Dienstleistungsaufwandes mindestens dieser Standard zugrundezulegen. (T10) |
10 ObS 104/88 | OGH | 20.09.1988 |
Beisatz: Die Kosten der Zubereitung einer warmen Mahlzeit dürfen bei der Schätzung der erforderlichen Dienstleistungskosten nicht deshalb vernachlässigt werden, weil ältere oder behinderte Personen in manchen Gemeinden täglich ein warmes Mittagessen ("Essen auf Rädern") zugestellt erhalten können. (T11) |
10 ObS 318/88 | OGH | 22.11.1988 |
Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Kudernas in Der Anspruch auf Hilflosenzuschuss im Wandel der Judikatur DRdA 1988,293. (T12) <br/>Veröff: EvBl 1989/91 S 340 = SSV-NF 2/132 |
10 ObS 283/88 | OGH | 22.11.1988 |
Beisatz: Für eine dem allgemeinen Standard angepasste menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich. Die Verwendung von Dosengerichten bzw Tiefkühlgerichten ist zwar nicht ausschließlich, jedoch in größerem Umfang zumutbar. (T13) <br/>Veröff: SSV-NF 2/126 |
10 ObS 328/88 | OGH | 20.12.1988 |
Beisatz: Die Verwendung einer Strumpfzange ist zumutbar. (T14) |
10 ObS 329/88 | OGH | 20.12.1988 |
Beisatz: Die Notwendigkeit von 3 Dialysebehandlungen pro Woche begründet für sich noch keine Hilflosigkeit. (T15) |
10 ObS 353/88 | OGH | 10.01.1989 |
Beisatz: Die große Wäsche wird in Großstädten auch von gesunden älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst gereinigt, sondern einer Wäscherei übergeben. (T16) |
10 ObS 4/89 | OGH | 24.01.1989 |
Auch; Beisatz: Eine extrem abweichende Wohnlage ist nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht (hier: Entfernung von rund 9 Kilometer vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit). Die Tatsache, daß ein alleinlebender Mensch größeren Gefährdungen ausgesetzt sein kann, als ein in Gemeinschaft lebender, vermag noch keinen Anspruch auf eine abzuleitende fremde Betreuung zu rechtfertigen, wenn diese medizinisch nicht indiziert ist. (T17) <br/>Veröff: SSV-NF 3/15 |
10 ObS 64/89 | OGH | 07.03.1989 |
Beisatz: Es genügt, wenn die richterliche Erwägung zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise im Sinne des § 273 ZPO dargelegt werden. (T18) <br/>Veröff: SSV-NF 3/32 |
10 ObS 138/89 | OGH | 18.04.1989 |
Auch; Beis wie T15 |
10 ObS 158/89 | OGH | 06.06.1989 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T18; Beisatz: Haben die in Betracht kommenden Hilfskräfte Ansprüche auf Sonderzahlungen, so kann als Vergleichsmaßstab nur der Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses (ohne Sonderzahlungen) herangezogen werden. (T19) |
10 ObS 231/89 | OGH | 12.09.1989 |
Beis wie T1; Beisatz: Nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben gibt Anspruch auf Hilflosenzuschuss. Nur dann, wenn die Hilflosigkeit dieses besondere Ausmaß erreicht hat, steht der Anspruch zu, auf den dann allerdings der allenfalls höhere Grad der Hilflosigkeit keinen Einfluss hat. (T20) |
10 ObS 328/89 | OGH | 21.11.1989 |
Auch; nur T3; Beis wie T1 |
10 ObS 420/89 | OGH | 19.12.1989 |
Beis wie T20 nur: Nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben gibt Anspruch auf Hilflosenzuschuss. (T21) |
10 ObS 433/89 | OGH | 06.02.1990 |
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang ein Anspruchswerber tatsächlich fremde Hilfe in Anspruch nimmt, sondern vielmehr darauf, inwieweit solche Hilfe nach dessen körperlichem und geistigem Zustand auch unbedingt erforderlich ist. (T22) <br/>Veröff: SSV-NF 4/12 |
10 ObS 43/90 | OGH | 27.02.1990 |
Beisatz: Wer zum Einkaufen von Lebensmitteln, Herbeischaffen des Brennmaterials, Reinigung der Großwäsche und der Wohnung und Duschen oder Baden der Hilfe bedarf, ist nicht hilflos (so schon SSV-NF 2/12). (T23) <br/>Veröff: SSV-NF 4/25 |
10 ObS 345/90 | OGH | 23.10.1990 |
nur T3; Beisatz: Bei Beurteilung der Hilflosigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Pensionist etwa das Kochen, Waschen und Bügeln erlernen muss, sondern nur darauf, ob er körperlich und geistig dazu in der Lage wäre. (T24) <br/>Veröff: SSV-NF 4/135 |
10 ObS 315/90 | OGH | 09.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Rentner oder Pensionist kann nicht darauf verwiesen werden, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren. (T25) <br/>Veröff: SSV-NF 4/125 |
10 ObS 69/91 | OGH | 26.03.1991 |
Auch; Beisatz: Zur Versicherungspflicht von Hilfspersonen ist darauf zu verweisen, dass diese mit einer als geringfügig anzusehenden Beschäftigung (Entgelt - 1990 - höchstens 2658,-- Schilling monatlich) gemäß § 5 Abs 1 Z 2, Abs 2 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind und lediglich allenfalls der gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG bestehenden Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. (T26) <br/>Veröff: SSV-NF 5/33 |
10 ObS 112/91 | OGH | 23.04.1991 |
Beis wie T13; Beis wie T25; Beisatz: Bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes ist das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen (SSV-NF 2/126). (T27) <br/>Veröff: SSV-NF 5/46 |
10 ObS 74/91 | OGH | 23.04.1991 |
Beis wie T2; Beis wie T23; Beisatz: Für gehunfähige erkrankte Versicherte wird bei lebensnotwendigen Arztbesuchen der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis bzw privaten Kraftfahrzeuges gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transports ärztlich bescheinigt wird (§ 135 Abs 5 ASVG; SSV-NF 4/25). Andererseits führen Ärzte auch Hausbesuche durch, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Keine Bedenken gegen den vom Berufungsgericht mit 70 Schilling angenommenen Stundenlohn für Hilfsdienste. (T28)<br/>Veröff: SSV-NF 5/41 |
10 ObS 95/91 | OGH | 30.04.1991 |
Beis wie T1; Beisatz: § 273 Abs 1 ZPO darf jedoch nicht erstmals vom Berufungsgericht unter Abgehen von der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung angewendet werden. (T29)<br/>Veröff: SSV-NF 5/47 |
10 ObS 143/91 | OGH | 28.05.1991 |
Auch; nur T3; Beisatz: Stundenlohn bei Fremdhilfe 70,-- Schilling. (T30) |
10 ObS 110/91 | OGH | 23.04.1991 |
nur T3; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Krallenhand, wobei der Kläger im Unterschied zu Einarmigen noch die behinderte Hand als Hilfshand einsetzen kann (10 Ob S 59/90). (T31) <br/>Veröff: SSV-NF 5/44 |
10 ObS 160/91 | OGH | 09.07.1991 |
Auch; nur T3; Beis wie T30<br/>Veröff: SSV-NF 5/74 |
10 ObS 196/91 | OGH | 09.07.1991 |
Beisatz: Hier: Anschaffung eines Ölofens für die (für den Versicherten) notwendigen Wohnräume, wobei das nur in der Heizperiode (und hier nicht täglich) notwendige Nachfüllen häufig mit anderen Hilfeleistungen verbunden werden kann. (T32) |
10 ObS 279/91 | OGH | 22.10.1991 |
nur T3; Beisatz: Keine Hilflosigkeit, wenn die Versicherte bei Änderung der Großwetterlage nicht in der Lage ist, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten, die Ganzkörperreinigung durchzuführen, das Bett zu machen und die Wohnung zum Einholen von Bedarfsartikeln zu verlassen. (T33) |
10 ObS 17/92 | OGH | 11.02.1992 |
nur T3; Beisatz: Die bloße Unfähigkeit des Versicherten zur selbständigen Bevorratung von Nahrungsmitteln kann einen höheren Betreuungsaufwand nicht rechtfertigen, da die für solche Anleitung und Überwachung aufzuwendende Zeit bei der Feststellung des täglichen Hilfebedarfs von einer Stunde bereits ausreichend berücksichtigt ist. (T34) |
10 ObS 24/92 | OGH | 11.02.1992 |
Beis wie T13; Beis wie T25; Beisatz: Kann ein Pensionist Reisgerichte und Nudelgerichte zubereiten, ist ihm auch die Zubereitung einfacher Mahlzeiten zumutbar. (T35) |
10 ObS 174/92 | OGH | 30.06.1992 |
Auch; nur T3; Beisatz: Bruttolohn bei Fremdhilfe 70,-- - 80,-- Schilling (T36)<br/>Beis wie T26 |
10 ObS 162/92 | OGH | 07.07.1992 |
Auch; Beis wie T17 nur: Eine extrem abweichende Wohnlage ist nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht auch schon körperlich gesunden Menschen in überdurchschnittlichem Ausmaß Mehrkosten verursacht (hier: Entfernung von rund 9 Kilometer vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel und der nächsten Einkaufsmöglichkeit). (T37) <br/>Beisatz: Auch ein in größerer Entfernung von der nächsten Einkaufsmöglichkeit wohnender Mensch - mag er gesund oder krank sein - sollte die Möglichkeit haben, sich zweimal in der Woche mit frischen Nahrungsmitteln, insbesondere Brot, Milch, Fleisch, Obst und Gemüse zu versorgen. Ist es in solchen Fällen für die Hilfskraft zumutbar, die mehrere Kilometer langen Einkaufswege mit einem privaten (zB Fahrrad oder Kraftfahrzeug) oder öffentlichen Verkehrsmittel (zB Bus oder Bahn) zu erledigen, dann ist bei der Schätzung der Kosten der einkaufenden Hilfskräfte die Zeit während eines damit verbundenen Fußmarsches nur dann zugrunde zu legen, wenn die Zurücklegung der Einkaufswege mit einem Fahrzeug nicht wesentlich billiger käme. (T38) |
10 ObS 251/92 | OGH | 13.10.1992 |
Auch; Beisatz: Stundenlohn einer Hilfskraft von 80,-- Schilling durchaus realistisch. (T39) |
10 ObS 298/92 | OGH | 12.01.1993 |
Beis wie T1; Beis wie T38; Beisatz: Die Beurteilung, welche der lebensnotwendigen Verrichtung ein Zuschußwerber nicht mehr selbst ausführen kann, ist nur möglich, wenn die Einschränkungen seiner für diese Tätigkeiten maßgeblichen körperlichen und geistigen Funktionen so genau festgestellt sind, daß auch Nichtmediziner beurteilen können, ob und inwieweit diese Funktionseinschränkungen die selbständige Ausführung der lebensnotwendigen Verrichtungen, deren Ablauf allerdings insbesondere bei Arbeitsgerichten und Sozialgerichten offenkundig sein wird, behindern. (T40) |
10 ObS 128/94 | OGH | 28.06.1994 |
Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Keine Kosten in dieser Höhe durch die zweimal täglich erforderliche Verabreichung einer Insulininjektion. (T41) |
10 ObS 135/95 | OGH | 20.07.1995 |
Auch; nur T3; Beisatz: Da dies für die Dauer der Inanspruchnahme einer Hilfskraft von Bedeutung ist, muss hinsichtlich der Reinigung der Wohnung zB zwischen der einfachen und der gründlichen Reinigung, bei der Wäschereinigung zwischen der Reinigung der Leibwäsche und der Bettwäsche, bei der Beheizung zwischen den eigentlichen Heizvorgängen und dem Herbeischaffen des Heizmaterials unterschieden werden. Moblitätshilfe im weiteren Sinn wird erst durch § 2 Abs 2 EinstufungsV zum BPGG zu den notwendigen Hilfsverrichtungen gezählt. (T42) |
10 ObS 141/95 | OGH | 22.08.1995 |
Auch; nur T3; Beis wie T13 nur: Für eine dem allgemeinen Standard angepasste menschengerechte Lebensführung ist zumindest einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich. (T43) <br/>Beis wie T25; Beis wie T27; Beis wie T42 |
10 ObS 204/95 | OGH | 14.11.1995 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T23<br/>Veröff: SZ 68/215 |
10 ObS 312/99a | OGH | 30.11.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T39 |
10 ObS 258/00i | OGH | 16.01.2001 |
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T44) |
Dokumentnummer
JJR_19871022_OGH0002_010OBS00046_8700000_001
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