OGH 10ObS50/92

OGH10ObS50/9224.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und Dr. Sylvia Krieger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** M*****, vertreten durch Dr. Paul Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1991, GZ 33 Rs 149/91-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. Mai 1991, GZ 3 Cgs 358/89-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revision ihren Ausführungen Einschränkungen der Klägerin bei Verrichtung der notwendigen Verrichtungen zugrundelegt, die über die von den Vorinstanzen festgestellten hinausgehen, weicht sie in unzulässiger Weise von der für das Revisionsgericht bindenden Sachverhaltsgrundlage ab. Geht man von dieser aus, so kann kein Zweifel bestehen, daß die der Klägerin für die nur in eingeschränktem Umfang erforderlichen Hilfeleistungen von dritter Seite entstehenden Kosten weit unter dem Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses liegen. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß verneint (SSV-NF 1/46 uva).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die klagende Partei im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

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