Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht hilflos im Sinne des § 74 GSVG ist, wird vom Obersten Gerichtshof für zutreffend erachtet (§ 48 ASGG). Der Aufwand an Zeit und Mühe für die beim An- und Ausziehen der Gummistrümpfe notwendige Hilfe in der Dauer weniger Minuten fällt nicht ins Gewicht; eine solche Hilfe wird gewöhnlich von nahen Angehörigen oder auch von Nachbarn unentgeltlich geleistet oder in größeren Zeitabständen pauschal abgegolten (ähnlich im Fall der dreimal täglich erforderlichen Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, 24.4.1990, 10 Ob S 67/90 = JUS 1990/456). Im übrigen bedarf die Klägerin, die im städtischen Bereich wohnt, fremder Hilfe beim Einkaufen schwererer Lebensmittel, beim Herbeischaffen des Brennmaterials, bei der gründlichen Wohnungsreinigung und bei der großen Wäsche. Diese Arbeiten sind überwiegend nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil insbesondere von älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses (1989: 2.784 S) nicht erreichen, richtig (vgl SSV-NF 2/12, 3/15, 3/32 uva). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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