Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1987 lehnte die beklagte Partei, (von der der Kläger damals eine Invaliditätäpension von S 6.080,-- monatlich bezog,) seinen Antrag vom 17. August 1987 auf einen Hilflosenzuschuß ab, weil der Kläger nicht hilflos iS des § 105a ASVG sei.
In der rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 17. September 1931 geborene Kläger wegen seines seit der Antragstellung bestehenden Gesundheitszustandes sich zwar allein an- und auskleiden, waschen, nach Stoffwechselverrichtungen reinigen, einfache Mahlzeiten zubereiten, die Wohnung notdürftig instandhalten und Koks - auch mit einem Kübel - in einen Ofen einfüllen kann. Er ist jedoch nicht mehr in der Lage allein auszugehen, kann deshalb Nahrungsmittel und Brennmaterial nicht selbst herbeischaffen, die Aschenlade nicht aus dem Ofen nehmen, weil er sich nicht bücken kann, und keine groben Hausarbeiten verrichten. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehegattin eine 40 m2 große Altbauwohnung im 1. Stock, die mit einem Koksofen beheizt wird. Er verfügt über einen Kühlschrank.
Das Erstgericht schätzte den monatlichen Betreuungsaufwand unter Berücksichtigung von Kostenbeiträgen des Sozial- und Pflegedienstes der Stadt Wien auf mindestens S 4.437,60 und erachtete den Kläger deshalb als hilflos iS des § 105a ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Weil der Sachverständige für Chirurgie nur grobe Hausarbeiten ausgeschlossen habe und der Kläger seine Wohnung oberflächlich instandhalten und einfache Mahlzeiten zubereiten könne, könne er auch seine Leibwäsche selbst waschen. Er brauche daher nur für die groben Hausarbeiten (einschließlich des Wasc8ens der großen Wäsche), für das Herbeischaffen der Nahrungsmittel und des Brennmaterials und das Einheizen sowie das Entleeren der Aschenlade fremde Hilfe. Den monatlichen Zeitaufwand für das Einheizen und Ausleeren der Aschenlade schätzte das Berufungsgericht im Jahresschnitt auf etwa 10 Stunden, den für das Einkaufen, das Besorgen der großen Wäsche und die gründliche Wohnungsreinigung mit etwa 26 Stunden ein, woraus sich unter Zugrundelegung eines realistischen Bedienerinnenstundenentgelts von S 70,-- ein wesentlich unter dem Hilflosenzuschuß liegender Mehraufwand ergebe.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Der Zeitaufwand für das - während der Heizperiode - notwendige Einheizen und das damit zu verbindende Ausleeren der Aschenlade des Koksofens wurde vom Berufungsgericht mit etwa 1/2 Stunde täglich durchaus realistisch geschätzt. Dagegen wird auch in der Revision nichts eingewendet.
Für die gründliche Reinigung der Wohnung, das Einkaufen der Nahrungsmittel und dgl und die große Wäsche wurde vom Berufungsgericht zutreffend kein höherer monatlicher Zeitaufwand als 26 Stunden angenommen, weil das nicht täglich notwendige Einkaufen (Kühlschrank!) unter den gegebenen großstädtischen Bedingungen nicht lange dauert. Mit diesen Einkaufsgängen kann unter Umständen auch der Transport der großen Wäsche zur und von der Wäscherei verbunden werden. Diesbezüglich ist nämlich zu berücksichtigen, daß die große Wäsche in Großstädten auch von gesunden älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst gereinigt, sondern einer Wäscherei übergeben wird.
Insoweit die Rechtsrüge die Reinigung der Leibwäsche zu den dem Kläger nicht mehr möglichen groben Hausarbeiten zählt, geht sie nicht von dem vom Berufungsgericht rechtlich beurteilten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kosten der erforderlichen Dienstleistungen bleiben daher - wie das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die seit SSV-NF 1/46 ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates zutreffend erkannt hat - weit unter dem Maß, das auf eine Hilflosigkeit des Klägers iS des § 105a ASVG hinweisen würde (so auch 10 Ob S 155/88, 10 Ob S 171/88, 10 Ob S 318/88 uva). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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