OGH 10ObS191/91

OGH10ObS191/919.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

(Landesstelle Wien), 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1991, GZ 31 Rs 43/91-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. September 1990, GZ 3 Cgs 340/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser vom Berufungsgericht bereits verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/113 - in Druck - uva) unzulässig.

Auch der Versuch, im Rahmen der Mängelrüge die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, ist unzulässig, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten Revisionsgründen zählt.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, daß das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen von Lebensmitteln udgl den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105 a Abs 1 ASVG macht (zB SSV-NF 2/12, 3/15, 32, 114, 4/12 uva).

Daher war der nichtberechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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