Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilfslosenzuschusses nach § 105 a ASVG nicht erfüllt, ist selbst dann zutreffend (§ 48 ASGG), wenn man nicht auf den monatlichen Durchschnitt des Hilflosenzuschusses unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen abstellt, sondern den für die Klägerin angesichts ihrer Pensionshöhe maßgeblichen Höchstsatz von S 2.784,-- (für 1989) bzw. S 2.826,-- (ab 1.1.1990) zugrunde legt (vgl. SSV-NF 3/72). Die am 2.2.1910 geborene Klägerin lebt unter großstädtischen Verhältnissen in einer mit Lift erreichbaren, mit Gaskonvektorheizung, Bad und WC ausgestatteten Wohnung. Sie bedarf fremder Hilfe für die gründliche Wohnungsreinigung samt Fensterputzen, für das Waschen der großen Wäsche, für das Baden und Duschen und für den Einkauf von Lebensmitteln. Alle diese lebensnotwendigen Verrichtungen sind aber nicht etwa täglich, sondern nur in gewissen Zeitabständen erforderlich, was bei der üblichen Ausstattung der Haushalte mit Kühlschränken insbesondere auch für den Lebensmitteleinkauf gilt (Kuderna DRdA 1988, 293 [302]; SSV-NF 2/12, 3/144 ua). Die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis der Klägerin aufzuwendenden Kosten sind nicht annähernd so hoch wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Das Berufungsgericht hat daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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